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befristetem Arbeitsvertrag

5. September 2019 18:39 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo
Meine Frage ist. Ich habe ein befristetem Arbeits vertrag an 01.09.2017 bekommen der war befristet bis zum 30.11.2017 der grund Beschäftigung nach §14 Abs. TzBfG . dann habe ich einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages bekommen auch wieder befristet bus zum 28.02.2018.Dann bekam ich den nähsten Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages der grund war der gleiche wie beim ersten mal und der Vertrag gilt bis zum 31.08.2018.Dann gab es den 3 Vertrag mit dem gleichen grund und gilt bis zum 31.08.2019. Da die 2 Jahre und das 3 mal verlängern rum war hätte mann mir einen unbefristetn Arbeitsvetrag geben müßen das hat mann nicht genacht. Stadtessen habe ich einen neuen Arbeisvertag bekommen der auch nur befristet ist mit dem grung Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters. Meine frage ist das rechtlich richtig oder kann ich dagegen vorgehen um doch noch einen unbefristeten Arbeitsvertag zu bekommen. Die befristung ist bis zum 31.08.2020. Und konnen minus stunden von den vorherigen verträgen die bis zum 31.08.2019 waren angerechnete werden auf den neuen Arbeitsvertag. Es ist ja ein neuer Arbeitsvertrag und nicht eine änderung zum alten vertrag. Der neue Arbeitsvertrag ist güldig ab dem 01.09.2019

6. September 2019 | 00:36

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wie Sie richtig ausführen ist ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag nicht zulässig. Geregelt ist das in § 14 TzBfG :

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.


Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 16 TzBfg:

[u]Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen
; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden...

Um die Minusstunden geltend zu machen, muss Ihr Arbeitgeber zunächst einmal ein Arbeitszeitkonto führen, dem Sie im Arbeitsvertrag zugestimmt haben bzw. das tarifvertraglich festgelegt ist.

Zudem müssen die Minusstunden durch den Arbeitnehmer verursacht worden sein. Es lohnt sich daher, Einsicht zu nehmen in das Arbeitszeitkonto.

In Bezug auf das Arbeitszeitkonto gilt bei Minusstunden der Ausgleichszeitraum, der vertraglich festgelegt ist. Ist die fehlende Arbeitszeit am Ende dieser Zeitspanne nicht ausgeglichen, kommt es zu Lohnabzügen, wenn die Schuld beim Beschäftigten liegt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Gerne bin ich ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 8. September 2019 | 11:50

Hallo ist den der §14 Abs.2 TzBfG ein sachlicher grund oder nicht? Denn ich habe schon mal von 2001 bis 2007 beim dem Arbeitgeber gearbeitet und das auch immer nur befristet. Ist den der Vertrag von 2017 richtig oder ist der schon unzulässig. Hätte mich der Arbeitgeber da schon nur unbefristet einstellen dürfen wenn ja gibt es dafür ein paragrafen oder ein gezetzurteil was ich als vorlage nehmen kann um den arbeitgeber zu sagen das der Vertrag von 2017 nicht zulässig war und ich ab jetzt ein unbefristet vertrag habe. mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. September 2019 | 12:34

Hallo,

die zulässigen Gründe für eine Befristung sind in § 14 Abs. 1 TzBfG aufgezählt. Wie bereits dargelegt ist bei Vorliegen eines der aufgelisteten Gründe eine Befristung bis zu 2 Jahren zulässig.
Danach ist eine weitere Befristung unzulässig.

Beste Grüße

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