Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich bei Ihnen für die Nutzung dieses Forums. Ich möchte Ihnen anhand Ihrer Angaben die Frage beantworten, wobei ich hier ausdrücklich darauf hinweisen möchte, dass die Beantwortung eine erste rechtliche Einschätzung und keine ausführliche Beratung darstellt. Bei Hinzutreten gewisser oder neuer Umstände könnte sich die Beantwortung der Frage ändern.
Sie schreiben, dass der Gläubiger nicht von Ihnen bedient wurde. Ich gehe daher davon aus, dass der Gläubiger von Ihnen benannt und auch in dem Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt wurde.
Der Schuldenbereinigungspllan ist mit der Zustimmung der Gläubiger zustande gekommen. Der Schuldenbereinigungsplan erhält mit der Annahme aller Gläubiger die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs gemäß § 308 Abs. 1 InsO
.
Eine Möglichkeit der Kündigung unter Anwendung der § 295
oder 296 InsO
, wegen Verstoßes gegen Ihre Obliegenheiten aus dem Plan kommt nicht in Betracht, wenn Sie Ihren Obliegenheiten nachgekommen sind und alles getan haben, was das Gericht oder Ihr Insolvenzverwalter / Treuhänder Ihnen aufgetragen hat. Der Gläubiger, welcher nunmehr auf die Zahlung des ihm zustehenden betrages besteht, kann daher aufgrund der Wirkung des Planes als gerichtlicher Vergleich allenfalls die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldenbereinigungsplan versuchen. Ich verweise insofern auch auf die Bestimmung des § 794 ZPO
, welcher bestimmt, dass aus gerichtlichen Vergleichen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Etwas anderes könnte sein, wenn Sie absichtlich den Gläubiger "übergangen" haben oder diesen bereits bei Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplanes nicht befriedigen wollten. Sollte dies der Fall sein, könnte der Gläubiger nach den allgemeinen Regeln den Schuldenbereinigungsplan anfechten oder auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sie entsprechend in Anspruch nehmen. Der Gläubiger müsste jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anfechtung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage darlegen und beweisen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Beantwortung der Frage weiterhelfen konnte.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich unter meinen Kontaktdaten an mich wenden.
14. Juni 2010
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18:10
Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
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