Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils ist nach Abschluss des Insovlenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase möglich. Läuft das Insolvenzverfahren hingegen noch, ist ein Erwerb nicht zu empfehlen, da dieser dann in die Insolvenzmasse fällt.
2. Maßgeblich wird aber die Ausgestaltung des Vertrages sein. Soweit Sie den Miteigentumsanteil erwerben und ein Dritter den Kaufpreis bereitsstellt, wird dieser eine Sicherheit fordern. Diese kann in Form einer Grundschuld erfolgen.
Eine andere Möglichkeit ist ein sogenannter Mietkauf, wonach Sie nach einer bestimmten Zeit und monatlichen Zahlungen das Eigentum erwerben. Ein Mietkauf ist allerdings vertraglich anspruchsvoll, wenn das Eigentum erst zu einem späteren Zeitpunkt übergehen soll.
3. Insoweit ist zu klären, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden und wie der Verwandte für den bereitgestellten Kaufpreis besichert werden möchte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Haben Sie recht herzlichen Dank für Ihre Antwort. Sie Schreiben:
"Insoweit ist zu klären, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden und wie der Verwandte für den bereitgestellten Kaufpreis besichert werden möchte."
Der Verwandte möchte nicht besichert werden. Wichtig scheint aber die Frage zu sein, in welchem Verfahrensstadium ich mich befinde. Eine Rückmeldung vom Insolvenzverwalter habe ich dazu bisher nicht bekommen. Mir liegt (neben dem vorherigen Gutachten des Verwalters) lediglich ein Schreiben vom Gericht vor, dass der Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Zeitpunkt 06/2022). Seit dem wird der pfändbare Teil meines Einkommens monatlich an den Insolvenzverwalter überführt. Seit diesem Tag habe ich weder vom Insolvenzverwalter noch vom Gericht weiteren Schreiben, Nachfragen o. Ä. erhalten.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Sie befinden sich danach noch in dem Insolvenzverfahren. Dies ist noch nicht abgeschlossen. Daher sollten Sie mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils warten bis Ihnen ein Beschluss des Insolvenzgerichtes vorliegt, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und Sie sich dann in der Wohlverhaltensphase befinden-
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt