angefochtener Vergleich nach verfassungsfeindlichen Grundrechtsverletzungen
Ich hatte in der Vergangenheit infolge von Erb- und Familienstreitigkeiten nach Todesfällen während eines Doppelstudiums die freiwillige Bekanntschaft mit einer psychiatrischen Einrichtung gemacht und war aufgrunddessen Opfer von schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen der Staatsdiener in Zusammenspiel mit von mir beauftragten Rechtsanwälten geworden, sodaß ich erst vor zwei Jahren wieder Kontakt mit meiner aus klassischen Musikern bestehenden Berufsgruppe aufnehmen konnte.
Seit dieser Zeit wurde ich von dem Sohn meiner damaligen Vermieterin in Zusammenarbeit mit dem mir seit Jahren entfremdeten Gesundheitsamt regelrecht durch unzulässige Schriftsätze und Forderungen gemobbt, wobei eine Begebenheit mit meiner Katze in Zusammenhang mit einem situationsbedingten Chaos in meiner Wohnung zum Anlaß genommen wurde, sodaß ich nach einem Aufenthalt in meinem Wohnwagen im Herbst vergangenen Jahres vor verschlossener Wohnungstür stand und nach Einschalten der Polizei und des Polizeipräsidentin zusätzlich auf öffentlichen Plakaten denunziert wurde.
Als ich daraufhin einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen meine Vermieterin erwirkte und mich damit versehentlich an die Polzei gewendet und auf deren Empfehlung hin eine Kopie in den Briefkasten des Sohnes meiner Vermieterin geworfen hatte, wurde ich am nächsten Morgen von der zuständigen Gerichtsvollzieherin mit der Begründung zurückgewiesen,
daß auf Auskunft des Sohnes hin meine Vermieterin verstorben sei und ich selbst meinen derzeit gültigen Vertragspartner auszukundschaften habe, woraufhin ich nach erneutem Antrag gegen den Täter als meinen neuen vertraglich nicht vereinbarten Vermieter von der Richterin aufgrund einer angesichts fehlender Adressangaben und verbotener diffamierender und beweiskräftig widerlegter Inhalte krimineller Handlunsweisen und zusätzlich hinsichtlich der Schweigepflicht des Gesundheitsamtes verfassungsfeindlicher Begebenheiten, wie ebenfalls angesichts des ein Grundrecht beinhaltenden Streitgegenstandes unzulässigen Schutzschrift und einer dahingehend anzuberaumenden mündlichen Verhandlung konfrontiert. Meine Abehnungsgesuche wegen Befangenheit blieben erfolglos und als ich infolge der Ausgrenzung meine Miete nicht mehr bezahlen konnte, beauftragte ich aus Sorge um mein Wohnungsinventar eine Rechtsanwältin und ließ mich auf eine Verhandlung bei der betreffenden Richterin ein, bei der als angebliche Zeugin der Gegenpartei die rechtswidrig handelnde Dame des Gesundheitamtes vor der Tür stand und die Richterin nach einem kurzen Hinweis bezüglich der durch die Gegenpartei begangenen Besitzstörung unentwegt der mit rechtswidrigen Mitteln und unhaltbaren Forderungen agierenden Gegenpartei Gehör schenkte, die entgegen aller Tatsachen ein hauptsächliches Interesse an einer für meine Person durchzuführende Betreuungssache beanspruchte. Da ich vor langen Jahren aufgrund der erwähnten Mandatsverletzungen diesen Umstand schon einmal in katastrophalster Weise erlebt hatte, ließ ich mich auf Drängen der Richterin angesichts der zusätzlich von meiner Anwältin geduldeten unverschämten Forderungen der mir weiterhin meine Wohnung vorenthaltenden Gegenpartei kurzzeitig dazu überreden, ohne Inanspruchnahme eines wirklichen Wohnverhältnisses wenigstens meine Gegenstände innerhalb eines Monats aus der Wohnung herausholen zu dürfen. Weitere nachfolgende Überlegungen von mir wurden brüsk von der Richterin zurückgewiesen, wobei diese Szenerie auch von der beauftragten Rechtsanwältin in der Weise unterstützt wurde, daß ich mich vor den rechtswidrigen Machenschaften der Behörden zu fürchte habe. Von der zuvor vereinbarten Entschädigungsregelung wollte diese dann nach der Verhandlung nichts mehr wissen, sodaß ich ihr nach einigen e-mails und einem sofortigen Beschwerdeschreiben an das Gericht das Mandat entzog, um kurz vor der vereinbarten Räumungsfrist in Hinblick auf meine erfolgversprechenden beruflichen Bemühungen und eines damit verbundenen Wohnortwechsels Ihren vorstehenden Internetbeitrag als Anregung zur Anwendung des § 119 etc BGB
und einer anschließenden Fachaufsichtsbeschwerde zu nutzen, die erst auf Umwegen beim Landgericht landete, welches mir daraufhin
entgegen den Gesetzesvorschriften das Verschulden für das fehlerhafte Weiterleiten anlastete, die Möglichkeiten der Anwendung des § 567 ZPO
wegen der stattgefundenen Prozeßhandlung ab-, aber auch das Recht zu einer weiteren Stellungname innerhalb einer notdürftigst von mir in Anspruch genommenen zwei-Wochen und dabei von mir als vier-Wochen angemeldeten Frist zusprach.
Zeitgleich mit der nachträglichen Weiterleitung an das Landgericht hatte die Richterin einen Beschluß beim Amtsgericht mit einem Vollstreckungstitel erstellt, bei dem ich zwar rechtzeitig beim Rechtspfleger vorsprach, doch angesichts der verfassungsfeindlichen Vorfälle auf den Antrag eines mir infolge einer zwischenzeitlich erfolgten Hausersteigerung zustehenden Räumungsschutzes verzichtete und die Gerichtsvollzieherin über das von mir beim Landgericht zeitgleich eingelegte Rechtsmittel informierte. Dennoch hatte ich zu dem angegebenen Räumungstermin meine Wohnung weitgehendst ausgeräumt und auch selbst einen Umzugswagen organisiert, aber die in Begleitung meines derzeitigen Vermieters, seines angeblichen Prozeßbevollmächtigten, des angeblichen Rechtsanwaltes seiner mir durch Schriftsätze bereits bekannten ImmobilieneigentumsGmbH und dessen Praktikantin sowie der Dame des Gesundheitsamtes erscheinende Gerichtsvolzieherin verweigerte mir entgegen den Formulierungen in Ihrer Räumungsschrift nach anfänglichen Zugeständnissen die Inanspruchnahme der von mir organisierten Leute sowie die Bestimmung über meinen verbliebenen Hausrat, wie ebenfalls die weitere Anwesenheit bei der noch ca. vier Stunden währenden, von dem gesamten genannten Personenkreis beaufsichtigten Räumung meiner Wohnung, wobei sie ihren Aussagen zufolge in Anlehnung an die absurden "Messie"-Anschuldigungen des Vermieters bis auf meine Klaviere sämtliche verbliebenen Gegenstände, darunter zwei Pc's mit Festplatten, eine wertvolle Gläsersammlung, teure Küchengeräte, Kosmetika und homöoüathische Medikamente und weitere persönliche Dinge dem Müll zugeführt habe, nachdem sie mir zuvor unter Androhung der Pfändung meines geleasten Autos dringend für meinen bewerkstelligten Hauskauf benötigtes Bargeld in Höhe von 3.000 Euro abverlangt und dies auch quittiert hatte.
Stattdessen wurde zusätzlich ein angesichts der von mir beanstandeten Schweigepflichtsverletzungen zwischenzeitlich ausgetauschter und angesichts der erdrückenden Beweislage nicht gegen mich tätig werdender Amtsarzt gerufen.
Würde es in diesem Fall noch Sinn machen, an dem vorgefallenen Rechtsstreit beim Landgericht mit angesichts der Vorfälle eventuellem Fristverlängerungsantrag weiter zu basteln oder würde einzig eine Strafanzeige gegen das Gesundheitsamt wegen Geheimnisverrat und Volksverjhetzung und ggf. gegen die Justizpersonen neben einer Anzeige der tätig gewordenen Rechtsanwältin bei der Kammer greifen ?