Sehr geehrter Fragesteller,
wenn das Sparbuch nicht entwertet oder der Sparvertrag nicht gekündigt oder der Geldbetrag nicht nachweislich ausgezahlt oder übertragen worden ist, hat die Erbin Anspruch auf Auszahlung des Betrages.
Eine Verjährung oder Verwirkung wurde bei einem vergleichbaren Fall vom BGH (XI ZR 361/ 01
) verneint.
Ihre Schwiegermutter sollte daher die Bank auffordern, den Betrag auszuzahlen. Sollte sich die Bank weigern, rate ich dazu einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Vielen Dank. Sie sagen eine Verjährung wurde in einem ähnlichen Fall verneint. Ist da so zu verstehen, dass uns die Bank auch die 30jährige Verjährungsfrist nicht entgegenhalten kann? Der Erbfall ist schon 33 Jahre her.
Sehr geehrter Fragesteller,
ja das verstehen Sie richtig. Es kommt jedoch auf den Einzelfall und die genauen Vertragsbedingungen an, die für dieses Sparbuch vereinbart wurden.
Hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs kommt es darauf an, wann die Verjährungsfrist beginnt. In dem o.g. Urteil sagt der BGH dazu:
"Die Verjährungsfrist von 30 Jahren beginne, wenn der Kunde oder die Bank den Sparvertrag gekündigt habe, und nicht bereits mit dem Zeitpunkt, von welchem an die Kündigung zulässig gewesen wäre. [...] Die Ansprüche der Klägerin aus dem Sparvertrag seien auch nicht verwirkt, da das bloße Unterlassen des Berechtigten noch keinen Vertrauenstatbestand für die Bank schaffe, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden."
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -