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als angeklagter zur hauptverhandlung ?

3. Juli 2012 19:42 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dominik Pacelt

Hallo,
wollte mal nachfragen ob man zur Hauptverhandlung hingehen muss als Angeklagter /Beschuldigter . Oder ob es reicht wenn man seinen Anwalt dahin schickt und mit ihm alles mögliche im Vorfeld klärt .

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie müssen an der Hauptverhandlung teilnehmen. Dies besagt § 230 StPO .

"(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen."

Das bedeutet, dass wenn Sie einfach nicht hingehen, damit rechnen müssen, zu dem nächsten Termin verhaftet und vorgeführt zu werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dominik Pacelt, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 3. Juli 2012 | 20:15

Hallo,
womit muss man bei der Strafe rechnen ? War noch nie verurteilt gewesen wäre also dass erste mal .
Der Schaden ist nicht höher als 700 oder 1500 Euro .

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juli 2012 | 20:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

das kommt hier ganz darauf an, was für eine Straftat angeklagt wird.

Bei Vermögensdelikten, also Diebstahl/Betrug gehe ich davon aus,da dies ihr erstes Vergehen ist, dass eine Geldstrafe verhängt wird.

Ich vermute zwischen 50-100 Tagessätzen(ab 90 Tagessätzen gilt man als Vorbestraft).

Allerdings ist das lediglich eine grobe Schätzung.
Der Richter verhängt die Strafe nach seinem Ermessen. Er würdigt dabei die Tathandlung und die Tatfolgen und kommt so zu einem Ergebnis.
Dabei berücksichtigt er auch weitere Umstände, wie Vorstrafen, Geständnis, Wiedergutmachung der Folgen usw. Wenn Sie also freiwillig die Tat einräumen und den Schaden wiedergutmachen können/möchten, (verurteilt wurden Sie ja nach Ihrer Angabe nicht), kann das Strafmaß durchaus geringer ausfallen.

Ohne nähere Kenntnisse des Sachverhalts ist es aber wirklich sehr schwierig eine konkrete Prognose zu treffen.

Ich hoffe die Antwort hat Ihnen ebenfalls geholfen.

Mit freundlichen Grüßen

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