Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Sie können sich in jeder Lage des Verfahren der Dienste von maximal drei Verteidigern bedienen, nicht nur in der Hauptverhandlung.
II. Ein Aussetzungsantrag dürfte nur dann in Frage kommen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung („Pflichtverteidigung“) in Frage kommt. Dies folgt (meiner Ansicht nach) aus § 145 Abs. 1 StPO
sowie § 228 Abs. 2 StPO
. (Die Vorschriften finden Sie im Anhang.) Denn grds. gilt nach § 228 Abs. 2 StPO
, dass das Ausbleiben des Verteidigers dem Angeklagten kein Recht gibt, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
Sie sind daher grds. selbst verantwortlich dafür zu sorgen, ob Ihnen ein Wahlverteidiger in der HV zur Seite steht oder nicht.
Etwas anderes sollte dann gelten, wenn sich in der HV zeigt, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, also z.B. die Befürchtung besteht, dass Sie zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt werden (ca. ab 1 Jahr), oder sonst ein Grund des § 140 StPO
vorliegt oder aber Ihnen aus sonstigen Gründen des „fair trial“ ein Verteidiger beizuordnen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
StPO § 145
(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in
der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die
Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen
Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der
Verhandlung beschließen.
(2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141 Abs. 2 erst im Laufe der
Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung
beschließen.
(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der
Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu
unterbrechen oder auszusetzen.
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm
die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.
StPO § 228
(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229
Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145,
dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende
den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen,
bekanntmachen.
StPO § 140
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder
dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. (weggefallen)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher
Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat
und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen
wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des
Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in
dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen
Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach-
oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn
ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann -
namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein
Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten
Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden,
wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der
Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt
unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren
wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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