Sehr geehrter Fragesteller,
Herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ein Grundsatz des Strafverfahrens ist, dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung anwesend sein muss. Hiervon gibt es Abweichungen.
In Ihrem Fall finden sich hierzu Regelungen in §§ 230ff. StPO
. Zum einen muss der Angeklagte, sofern es hier um entsprechend geringfügigere Straftaten geht, nicht anwesend sein, wenn er vorher daraufhin gewiesen worden ist.
Das Gericht hat hier zudem die Möglichkeit, das Verfahren, soweit es dies für sachdienlich hält, gegen einzelne Angeklagte abzutrennen und hier das Verfahren sodann ohne den erkrankten Angeklagten fortzuführen. Hier muss es jedoch auch die entsprechenden Grundsätze der Strafprozessrecht zu beibehalten, sodann gegebenenfalls hier eine erneute Beweisaufnahme in dem abgetrennten Verfahren durchführen.
Sofern das Gericht Kenntnis über die Krankheit des Mitangeklagten hat, kann es sodann durchaus sein, das hier eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins stattfindet. Dies muss jedoch, wie oben gezeigt, nicht der Fall sein, sondern steht im Ermessen des Gerichts.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
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Diese Antwort ist vom 22.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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22.02.2010
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13:18
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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