Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie sind nach den Vorschriften der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) dazu verpflichtet, sich zeit- und ortsnah im Hinblick auf etwaige berufliche Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung zu halten. Ansonsten kann Ihnen wegen § 7 Abs. 4
a) SGB II die Leistung versagt werden. Es muss Ihnen möglich sein, mindestens einmal am Tag den Briefkasten zu leeren. § 2 EAO begründet die Pflicht, sich an Ihrem Wohnort aufzuhalten. Allerdings müssen Sie nicht ständig zu Hause sein, wegen Art. 2 Abs. 1 GG
können Sie auch nicht daran gehindert werden, die Nächte außerhalb Ihrer Wohnung zu verbringen. Die Tatsache, dass Außendienstmitarbeiter Sie nicht zu Hause angetroffen haben, ist unbeachtlich, denn Sie müssten diese nicht einlassen. Es steht Ihnen frei, einen weiteren Termin mit dem Außendienst zu vereinbaren, an dem dieser die Nutzung der Wohnung durch Sie feststellen kann.
Gegen den Leistungseinstellungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen und parallel eine einstweilige Anordnung bei dem für Sie zuständigen Sozialgericht beantragen.
Zur Begründung kann ggf. vorgebracht werden, dass Sie entgegen § 14 SGB I
nicht über die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die EAO beraten worden zu sein. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung können erst nach Akteneinsicht abschließend beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Antwort, war aber fast alles bereits bekannt und wurde eingehalten, hat den Richter nicht überzeugt.
Aussage des Richters:
Wohnung wird nicht genutzt, Wohnung wird nicht gezahlt
Darauf hätte ich gerne verschiedene Aktenzeichen etc. die das Widerlegen, bei entsprechender Qualtität kann auch nachgezahlt werden.
Sehr geehrte Ratsuchende,
die zeit- und kostenintensive Recherche in Gerichtsentscheidungen macht erst dann Sinn, wenn Ihr Einzelfall im Detail bekannt ist. Einsicht in Ihre Akte bei der ARGE ist hierfür unerlässlich. Erst dann kann abgesehen werden, ob ein Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung Ihres Falles zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt