Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Zu klären ist in Ihrem Fall zunächst, ob der Gewährleistungsausschluß wirksam vereinbart wurde und sich der Verkäufer auch darauf berufen kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Zwischenschaltung des Schwiegervaters als Umgehungsgeschäfts gem. § 475 I 2 BGB
anzusehen ist. Hintergrund ist, dass die Firma selbst als Unternehmer iSd. § 14 BGB
handeln würde und die Gewährleistung gegenüber Ihnen als Verbraucher nicht ausschließen könnte. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um einen "Gelegenheitsverkauf" handelt und die Firma sonst in anderer Branche als dem Fahrzeughandel tätig ist.
Liegt ein Umgehungsgeschäft vor, würde nach überwiegender Ansicht die Firma als "Quasi-Verkäufer" gleichwohl für die Sachmängelansprüche haften, obwohl Sie tatsächlich beim Schwiegervater gekauft haben.
Eine kurzfristige Zwischenschaltung eines Strohmanns stellt ein solches Umgehungsgeschäft dar, wenn tatsächlich keine private Nutzung durch den Zwischenkäufer erfolgt ist. Dafür spricht, dass das Fahrzeug nicht auf den Verkäufer zugelassen war. Zum erforderlichen Dauer der notwendigen Privatnutzung (entweder durch den Unternehmer selbst oder bei einem Zwischenverkauf) gibt es keine fixen Grenzen; die einschlägige Literatur spricht insoweit davon, dass keine "enger zeitlicher Zusammenhang" bestehen darf, vgl. Reinking DAR 2001, 10. Bei einem "engen zeitlichen Zusammenhang" wird dann ein Strohmanngeschäft vorliegen.
Zu diesem zeitlichen Zusammenhang machen Sie keine Angaben; eine abschließende Einschätzung ist hier nicht möglich.
Weitere Voraussetzung wäre zudem das Vorliegen eines Mangels. Dies wäre auszuschließen, wenn der jetzige Defekt aus altersgemäßem Verschleiß des Fahrzeuges herrührt. Insoweit müssten m.E. vorab technische Auskünfte eingeholt werden, um Ihre Erfolgsaussichten bewerten zu können. Sollten diese einen Mangel bestätigen, empfehle ich Ihnen sich ergänzend unter Vorlage aller Unterlagen anwaltlich beraten und ggf. vertreten zu lassen; eine Kostenerstattung kann nicht unmittelbar verlangt werden, Sie müssten zunächst die Gegenseite zur Nachbesserung auffordern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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