Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Wenn der Auftrag zur Reparatur vom Händler ausgegangen ist, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, von der Werkstatt die Herausgabe des Autos zu verlangen und auch gerichtlich durchzusetzen. Denn dann hat die Werkstatt, da das Auto in Ihrem Eigentum steht, kein Unternehmerpfandrecht erworben und hat somit auch kein Zurückbehaltungsrecht. Jedoch kann insbesondere die gerichtliche Durchsetzung sehr lange dauern.
Andererseits hat der Werkstattinhaber keinen Grund mehr, die Herausgabe zu verweigern, wenn Sie in Vorkasse treten. Die Kosten hierfür können Sie dann vom Händler verlangen und ggf. gerichtlich durchsetzen. Hierbei besteht allerdings das Risiko, dass der Händler nicht Zahlungsfähig ist (bspw. wegen Insolvenz). Dann würden Sie tatsächlich – je nach Ausmaß der Zahlungsschwierigkeiten – nichts oder nur einen geringen Teil der Kosten ersetzt bekommen.
Die Kosten für eine gerichtliche Durchsetzung der Herausgabe des Fahrzeugs bemessen sich nach dem Fahrzeugwert, als Beispiel können Sie bei einem Fahrzeugwert von 10000 € Gerichtskosten von ca. 600 € erwarten, die Kosten für einen Anwalt betragen ca. 1600 € zzgl. MwSt. Im Falle des Obsiegens hat der Gegner die Kosten des Streits zu tragen. Beachten Sie, dass im Fall des Unterliegens ggf. Kosten für den gegnerischen Anwalt hinzukommen.
Für eine Außergerichtliche Durchsetzung betragen die Anwaltskosten ca. 650 € zzgl. MwSt. Auch bei einer außergerichtlichen Durchsetzung hat der Gegner die Kosten zu ersetzen, wenn er sich im Verzug befindet.
Die anwaltlichen Kosten bei einer außergerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf 1800 € betragen ca.190 €, gerichtlich ca. 440 € zzgl. MwSt. Die Gerichtskosten würden ca. 240 € betragen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Wie schon erwähnt, liegt der Werkstatt nur ein mündlicher Auftrag vom Händler vor. Wem obliegt die Beweislast? Die Werkstatt könnte ja behaupten, der Auftrag käme von mir.
Muss die Werkstatt das Auto im reparierten Zustand ausliefern oder darf diese das Auto in den defekten Zustand zurück versetzen?
Besten Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
muss ich meine ursprüngliche Antwort dahingehend ergänzen, dass Sie die Herausgabe nur gegen Ersatz der notwendigen Verwendungen verlangen können. Dies bedeutet, dass Sie den Vermögensverlust, den die Werkstatt durch die Reparatur hat, ersetzen müssen. Dies ist aber in der Regel weniger, als die vom Auftraggeber verlangten Kosten. Dies können Sie dann aber wiederum vom Händler verlangen.
Die Beweislast bezüglich der Erteilung des Auftrags liegt bei Ihnen. Der Beweis erscheint schwierig, jedoch nicht unmöglich. So können Sie zum einen den Händler als Zeugen benennen. Zum anderen kann auch aus dem Umstand, dass Sie eine andere als Ihre übliche Werkstatt aufgesucht haben, ein Indiz dafür sein, dass nicht Sie Auftraggeber sind. Allerdings kann nicht vorhergesagt werden, wie ein Gericht die Beweise werten wird.
Nach der Reparatur darf die Werkstatt das Auto nicht mehr in den funktionsunfähigen oder eingeschränkten Zustand versetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)