Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Zweitwohnungssteuer für eine eigene Ferienwohnung

| 5. Januar 2025 19:51 |
Preis: 45,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Meine Frau und ich besitzen in der Gemeinde Wendtorf im Kreis Plön in Schleswig Holstein eine Wohnung in einem Sondergebiet zur Erholung.
Zurzeit vermieten wir die Wohnung als Ferienwohnung und nutzen die Wohnung zu Übernachtungszwecken bei Reparaturen und zur Grundreinigung der Wohnung ca. 15 Nächte im Jahr.
Ist eine Anmeldung als Zweitwohnung erforderlich?
In der Satzung zur Zweitwohnungssteuer von Wendtorf ist die Zweitwohnung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung geknüpft. Bei Haufe habe ich im Kapitel "Zweitwohnung und Zweitwohnungsteuer / 2.1.1 Zweitwohnung" diese Aussage gefunden: "Nach den Meldegesetzen der jeweiligen Länder zählt nicht jeder kurzweilige Aufenthalt in einer auswärtigen Unterkunft als Nebenwohnung. Erst wenn der Aufenthalt eine gewisse Mindestdauer übersteigt (teilweise 2 Monate, teilweise aber auch erst ab 6 Monaten), gilt eine Meldepflicht. Erst dann liegt eine Zweitwohnung vor."
Sollte keine Meldepflicht vorliegen, muss ich dann trotzdem Zweitwohnungsteuer zahlen?
Sollte eine Meldepflicht vorliegen, wie muss ich verfahren, um nicht gegen die Meldegesetze zu verstoßen?

Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

In Schleswig-Holstein müssen Sie eine Nebenwohnung anmelden, wenn Sie diese länger als sechs Monate nutzen. Da Sie Ihre Wohnung in Wendtorf nur etwa 15 Nächte pro Jahr für Reparaturen und Reinigungen nutzen, besteht keine Meldepflicht.

Die Zweitwohnungssteuer in Wendtorf ist an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung gekoppelt. Ohne Meldepflicht fällt daher grundsätzlich keine Zweitwohnungssteuer an. Allerdings erhebt Wendtorf eine gestaffelte Zweitwohnungssteuer, die sich nach der Anzahl der Eigennutzungstage richtet. Bei einer Eigennutzung bis zu 31 Tagen werden 50 % der Bemessungsgrundlage herangezogen.

Eine Zweitwohnung wird als jede Wohnung definiert, die neben der Hauptwohnung für persönliche Zwecke vorgehalten wird. Das Innehaben einer solchen Wohnung ist steuerpflichtig, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer. Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung, wobei bei einer Eigennutzung bis zu 31 Tagen im Jahr 50 % des Mietwertes als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

Da Sie und Ihre Frau die Wohnung in Wendtorf etwa 15 Nächte im Jahr für persönliche Zwecke nutzen, fällt diese unter die Definition einer Zweitwohnung und ist somit grundsätzlich steuerpflichtig. Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerpflicht unabhängig von einer melderechtlichen Anmeldung als Nebenwohnung besteht. Daher sollten Sie die Zweitwohnungssteuer entrichten, um gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Unabhängig davon können Sie natürlich bei der Gemeinde entsprechend eine Ausnahmeregelung beantragen, unter Einbezug eines Ermessens.

Ich hoffe, das hilft für Ihre Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Abend!


Bewertung des Fragestellers 7. Januar 2025 | 07:51

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH) »