Sehr geehrter Ratsuchender,
das Thema Zweitwohnungssteuer hat einen jahrelangen Rechtsstreit hinter sich, der aber eigentlich heute als beendet anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 17. September 2008 (Az. 9 C 13-15.07 und 17.07) in vier Revisionsverfahren entschieden, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer rechtens ist, wenn das jeweilige Landesrecht die Abgabe zulässt. Das ist leider in Niedersachsen auch der Fall.
Auch wurde bereits gestritten, ob der gleiche Ort der Nebenwohnung die Steuer auslösen kann, was die Rechtsprechung leider auch bejaht hat. Aber in Ihrem Fall könnte man den Sinn und Zweck des Gesetzes in Frage stellen, wenn in einem Haus zwei vermeintliche Wohnungen benutzt werden. Weiterer Ansatzpunkt ist hier übrigens, daß man in diesem Raum der Nebenwohnung ab einer bestimmten Größe schlafen können muss. Ich würde über einen Einspruch rechtfertigen, daß es sich hierbei lediglich um einen Büroraum handelt, der beruflichen Zwecken dient. Im gleichen Zusammenhang würde ich unter dieser Prämisse den Nebenwohnsitz dort schlichtweg abmelden.
Ich würde mich in dieser Sache wehren, auch wenn es hier wahrscheinlich noch auf ein Klageverfahren hinauslaufen könnte. Einen Fall wie den Ihren habe ich noch nicht gelesen. Jede individuelle Besonderheit hat aber auch die Chance, daß mit diesen Argumenten ein Streit auch einmal zugunsten des Steuerpflichtigen gerichtlich entschieden wird.
Mit besten Grüßen
Fricke
Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Hallo Herr Fricke,
danke für Ihre Antwort, der ich entnehme, dass die Zweitwohnungssteuer für die 2. Wohnung in demselben Mehrfamilienhaus erst einmal zu Recht erhoben wird, oder sehe ich das falsch ? Ist ein solcher Fall schon einmal entschieden worden ? Einen Rechtsstreit würde ich lediglich dann anstrengen, wenn klar ist. dass eine Zweitwohnungssteuer in diesem Fall eindeutig zu Unrecht erhoben wird.
Schöne Grüße
Sehr geehrter Nachfragender,
ein solcher Fall ist mir nicht bekannt, ich habe in der Literatur einmal danach gesucht, aber nichts gefunden.
Wie gesagt, Sie würden schon mit diesem Problem Neuland betreten. Mit guten Argumenten würden Sie sich
der Standardpraxis der Besteuerung erst einmal widersetzen. Das Klagerisiko verbleibt wie auch einem Rechtsanwalt
nicht möglich sein kann, den Sieg in diesem Streit zuzusagen.
Es kann auch ausreichen, wenn Sie nur ein Einspruchsverfahren durchführen und von der Rechtsbehelfsstelle des
Finanzamtes den Einspruchsbescheid abwarten und genau überprüfen. Eine Klage kann dann immer noch vermieden
werden, wenn das FA Sie mit wirklich guten Argumenten und Rechtsprechung überzeugt haben würde.
Ich wünsche viel Erfolg dabei und biete meine Hilfe an, soweit hier noch einmal Probleme auftauchen oder Klärungsbedarf
bestehen sollte.
Mit besten Grüssen
Fricke
Sehr geehrter Nachfragender,
ich bin noch einmal vom hiesigen Betreiber gebeten worden, die von mir beantwortete Frage auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Die von Ihnen gestellte Frage ist inhaltlich natürlich richtig in Bezug auf Ihre eindeutige Fragestellung beantwortet worden. Daneben habe ich dann trotz Ihres geringen Einsatzes wie auch bei anderen Beratungen gerne und viel weiter bei der Ausführung zur Zuständigkeit irrtümlich das Finanzamt mit dem dortigen Einspruchsverfahren bemüht. Diese Zuständigkeit liegt natürlich bei der Gemeinde, womit natürlich dann auch das Verwaltungsgericht zuständig wäre. Das war so nicht richtig, wie Sie richtiger Weise dann auch klargestellt hatten.
Diese weiteren Ausführungen waren aber nicht gefragt und auch nicht nicht geschuldet. Die Antwort nach der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer wurde richtig beantwortet. Auch wenn Sinn und Zweck einer
Zweitwohnung in einem Haus hier durchaus in Streit gestellt werden kann, ist die Besteuerung erst einmal rechtmäßig. Dieser Rat ist richtig wie auch die Anregung, eine anderslautende Auffassung zur hiesigen Rechtslage sich dann erstreiten zu müssen. Eine Bemängelung der Antwort auf die von Ihnen gestellte Frage, die Gegenstand meiner Rechtsberatung war, muss daher nachweisbar ausscheiden.
Ich hoffe, mit dieser Klarstellung Ihnen noch einmal behilflich gewesen zu sein und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Fricke