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Zweitwohnungssteuer für Wohnung in demselben Mehrfamilienhaus

| 18. Juni 2018 08:32 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,
In einem Mehrfamilienhaus bin ich Eigentümer von 2 Wohnungen im 1. OG und im 3. OG. Die Wohnungen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, sind in der Teilungserklärung mit entsprechenden Miteigentumsanteilen getrennt aufgeführt und werden von der Hausverwaltung im Wirtschaftsplan getrennt verwaltet und abgerechnet. Die Wohnungen werden getrennt zur Grundsteuer veranlagt. In der einen Wohnung habe ich meinen (gemeldeten) Erstwohnsitz. In der 2. Wohnung habe ich ein Arbeitszimmer, in einem Zimmer steht meine Modelleisenbahn und es gibt dort noch einen Fitnessraum. Theoretisch könnte die Wohnung auch vermietete werden (die Wohnung ist mit Küche und Bad ausgestattet). Die Gemeinde hat mir nun einen Zweitwohnungssteuerbescheid für die 2. Wohnung zugestellt. Die Satzung für die Zweitwohnungssteuer ist an das Meldegesetzt geknüpft, dort heisst es :

Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist oder erfasst werden müsste.

Im Meldegesetzt (Niedersächsisches Meldegesetz) steht :
Hauptwohnung ist die durch die Person vorwiegend benutzte Wohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Person.

Muss ich tatsächlich Zweitwohnungssteuer bezahlen, auch wenn die beiden Wohnungen sich in demselben Mehrfamilienhaus befinden und im Prinzip zusammen genutzt werden ?

Besten Dank vorab für Ihre Antwort

22. Juni 2018 | 03:08

Antwort

von


(332)
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

das Thema Zweitwohnungssteuer hat einen jahrelangen Rechtsstreit hinter sich, der aber eigentlich heute als beendet anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 17. September 2008 (Az. 9 C 13-15.07 und 17.07) in vier Revisionsverfahren entschieden, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer rechtens ist, wenn das jeweilige Landesrecht die Abgabe zulässt. Das ist leider in Niedersachsen auch der Fall.

Auch wurde bereits gestritten, ob der gleiche Ort der Nebenwohnung die Steuer auslösen kann, was die Rechtsprechung leider auch bejaht hat. Aber in Ihrem Fall könnte man den Sinn und Zweck des Gesetzes in Frage stellen, wenn in einem Haus zwei vermeintliche Wohnungen benutzt werden. Weiterer Ansatzpunkt ist hier übrigens, daß man in diesem Raum der Nebenwohnung ab einer bestimmten Größe schlafen können muss. Ich würde über einen Einspruch rechtfertigen, daß es sich hierbei lediglich um einen Büroraum handelt, der beruflichen Zwecken dient. Im gleichen Zusammenhang würde ich unter dieser Prämisse den Nebenwohnsitz dort schlichtweg abmelden.

Ich würde mich in dieser Sache wehren, auch wenn es hier wahrscheinlich noch auf ein Klageverfahren hinauslaufen könnte. Einen Fall wie den Ihren habe ich noch nicht gelesen. Jede individuelle Besonderheit hat aber auch die Chance, daß mit diesen Argumenten ein Streit auch einmal zugunsten des Steuerpflichtigen gerichtlich entschieden wird.

Mit besten Grüßen

Fricke
Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann


Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2018 | 11:50

Hallo Herr Fricke,
danke für Ihre Antwort, der ich entnehme, dass die Zweitwohnungssteuer für die 2. Wohnung in demselben Mehrfamilienhaus erst einmal zu Recht erhoben wird, oder sehe ich das falsch ? Ist ein solcher Fall schon einmal entschieden worden ? Einen Rechtsstreit würde ich lediglich dann anstrengen, wenn klar ist. dass eine Zweitwohnungssteuer in diesem Fall eindeutig zu Unrecht erhoben wird.
Schöne Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2018 | 17:30

Sehr geehrter Nachfragender,

ein solcher Fall ist mir nicht bekannt, ich habe in der Literatur einmal danach gesucht, aber nichts gefunden.
Wie gesagt, Sie würden schon mit diesem Problem Neuland betreten. Mit guten Argumenten würden Sie sich
der Standardpraxis der Besteuerung erst einmal widersetzen. Das Klagerisiko verbleibt wie auch einem Rechtsanwalt
nicht möglich sein kann, den Sieg in diesem Streit zuzusagen.

Es kann auch ausreichen, wenn Sie nur ein Einspruchsverfahren durchführen und von der Rechtsbehelfsstelle des
Finanzamtes den Einspruchsbescheid abwarten und genau überprüfen. Eine Klage kann dann immer noch vermieden
werden, wenn das FA Sie mit wirklich guten Argumenten und Rechtsprechung überzeugt haben würde.

Ich wünsche viel Erfolg dabei und biete meine Hilfe an, soweit hier noch einmal Probleme auftauchen oder Klärungsbedarf
bestehen sollte.

Mit besten Grüssen

Fricke

Ergänzung vom Anwalt 26. Juni 2018 | 13:52

Sehr geehrter Nachfragender,

ich bin noch einmal vom hiesigen Betreiber gebeten worden, die von mir beantwortete Frage auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Die von Ihnen gestellte Frage ist inhaltlich natürlich richtig in Bezug auf Ihre eindeutige Fragestellung beantwortet worden. Daneben habe ich dann trotz Ihres geringen Einsatzes wie auch bei anderen Beratungen gerne und viel weiter bei der Ausführung zur Zuständigkeit irrtümlich das Finanzamt mit dem dortigen Einspruchsverfahren bemüht. Diese Zuständigkeit liegt natürlich bei der Gemeinde, womit natürlich dann auch das Verwaltungsgericht zuständig wäre. Das war so nicht richtig, wie Sie richtiger Weise dann auch klargestellt hatten.

Diese weiteren Ausführungen waren aber nicht gefragt und auch nicht nicht geschuldet. Die Antwort nach der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer wurde richtig beantwortet. Auch wenn Sinn und Zweck einer
Zweitwohnung in einem Haus hier durchaus in Streit gestellt werden kann, ist die Besteuerung erst einmal rechtmäßig. Dieser Rat ist richtig wie auch die Anregung, eine anderslautende Auffassung zur hiesigen Rechtslage sich dann erstreiten zu müssen. Eine Bemängelung der Antwort auf die von Ihnen gestellte Frage, die Gegenstand meiner Rechtsberatung war, muss daher nachweisbar ausscheiden.

Ich hoffe, mit dieser Klarstellung Ihnen noch einmal behilflich gewesen zu sein und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Fricke

Bewertung des Fragestellers 26. Juni 2018 | 17:54

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Zweitwohnungssteuer wird nicht vom Finanzamt erhoben, sondern von der Gemeinde, das zuständige Gericht ist auch nicht das Finanzgericht (außer in Berlin), sondern das jeweilige Verwaltungsgericht. Es gibt auch kein Widerspruchsverfahren, der Widerspruch ist bereits das Klageverfahren. Das sollte ein Anwalt für Verwaltungsrecht eigentlich wissen.

Danke für Ihre erneute Stellungnahme. Eigentlich war die Frage als simple ja/nein - Frage gestellt, also ist die Zweitwohnungssteuer für eine zweite Wohnung in demselben Mehrfamilienhaus (oder auch Einliegerwohnung) rechtmäßig ? Ein einfaches Ja oder Nein hätte mir durchaus gereicht. Die Frage haben Sie, so wie ich das verstehe, mit "ja" beantwortet. Besten Dank nochmal für Ihre Bemühungen. Übrigens ist der Fall, dass jemand mehrere Wohnungen in ein und demselben Mehrfamilienhaus beseitzt, nicht so selten.
Freundliche Grüße

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Danke für die nette Nachricht....wirklich...danke...

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Juni 2018
4/5,0

Zweitwohnungssteuer wird nicht vom Finanzamt erhoben, sondern von der Gemeinde, das zuständige Gericht ist auch nicht das Finanzgericht (außer in Berlin), sondern das jeweilige Verwaltungsgericht. Es gibt auch kein Widerspruchsverfahren, der Widerspruch ist bereits das Klageverfahren. Das sollte ein Anwalt für Verwaltungsrecht eigentlich wissen.

Danke für Ihre erneute Stellungnahme. Eigentlich war die Frage als simple ja/nein - Frage gestellt, also ist die Zweitwohnungssteuer für eine zweite Wohnung in demselben Mehrfamilienhaus (oder auch Einliegerwohnung) rechtmäßig ? Ein einfaches Ja oder Nein hätte mir durchaus gereicht. Die Frage haben Sie, so wie ich das verstehe, mit "ja" beantwortet. Besten Dank nochmal für Ihre Bemühungen. Übrigens ist der Fall, dass jemand mehrere Wohnungen in ein und demselben Mehrfamilienhaus beseitzt, nicht so selten.
Freundliche Grüße


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