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Zwei letzte Darlehens-Rückzahlungsraten vom Gehalt einbehalten.

| 6. Juli 2023 15:59 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe einen kleinen 1-Mannbetrieb und hatte einen Angestellten, den ich privat kannte, von Mai 2022 bis Juni 2023, der vom Jobcenter gefördert wurde – mit 100% Gehalt. Er bezog vorher Hartz IV und ich hatte ihm2019 als zinsloses Darlehen € 1.200 gegeben. Ich gab ihm das Geld im Vertrauen, ohne einen schriftlichen Beleg.
Ich hatte ihn ab Mai 2022 bei mir angestellt und wir hatten die Vereinbarung, dass er das Darlehen in Raten zurückzahlen würde.
Er zahlte nach meinem Drängen dann am 14.2.2023 € 350 und am 23.5. € 200 zurück – Restschuld € 650.
Seit Januar 2023 war er häufig krank und hatte offensichtlich auch keine Lust mehr zu arbeiten. Ich hatte mehrere heftige Auseinandersetzungen mit ihm, bei denen ich den Eindruck gewonnen hatte, dass er psychisch völlig instabil war.
Dann hatte er plötzlich geäußert, dass er mir kein Geld schulden würde. Daraufhin habe ich seine Restschuld von € 650 in zwei Raten je € 325 von seinen Gehältern Mai und Juni 2023 einbehalten. Sein Nettogehalt betrug € 1971,36.
Daraufhin hat er sich beim Jobcenter beschwert, dass ich diese beiden Beträge von seinen Nettogehältern einbehalten hatte.
Jetzt informiert mich das Jobcenter, dass ich rechtswidrig gehandelt hätte, da Gehalts-Fördergelder zu 100% an den Mitarbeiter ausgezahlt werden müssen.
Meine Frage: Muss ich die einbehaltenen „gepfändeten" Beträge auf Anweisung des Jobcenter auszahlen?

6. Juli 2023 | 17:04

Antwort

von


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Guten Tag,

die von Ihnen vorgenommene Aufrechnung ist unzulässig gemäß § 394 Abs. 1 BGB:

1Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt.

Zu den nicht pfändbaren Forderungen gehören in der Tat Fördergelder, so dass Sie verpflichtet sind, die einbehaltenen Beträge auszuzahlen.

Sie können sie natürlich gerichtlich geltend machen und dann im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben versuchen. Einbehalten können Sie aber die Fördergelder nicht.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 6. Juli 2023 | 17:36

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