Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann denn nun mein Mann unter seinem Namen meinen Anteil vollstrecken lassen (den Forderungen aus seinem Anteil wurde zumindest teilweise fristgerecht nachgekommen, er will für seine Anteilsscheinnummer nichts einholen)?"
Was hier vollstreckt werden kann hängt natürlich maßgeblich von dem geschlossenen Vergleich ab.
Offenbar unterscheidet dieser Vergleich Ihre beiden Beteiligungen und ist insoweit teilbar.
Während der Gläubiger seine Verpflichtungen aus dem Vergleich gegenüber Ihrem Mann erfüllt, bedient er Ihre Forderung hingegen nicht.
Vollstrecken kann dabei der im Volstreckungstitel (Vergleich) genannte Gläubiger.
Wer im eigenen Namen vollstrecken will, muß aber gem. § 750 ZPO
durch Titel und Klausel als berechtigter Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen sein.
Frage 2:
"Oder Muß bzw. kann ich überhaupt den Titel umschreiben lassen, wenn ja - wie?"
(siehe Frage 3)
Frage 3:
"Für eine weiterführende Orientierunghilfe, was zu tun ist, wäre ich sehr dankbar."
Ihr Mann sollte sich an die Kanzlei wenden, die den Vergleich erzielt und das konkrete Problem schildern.
Diese kann aus ihrer Kenntnis des vollständigen Sachverhalts beurteilen, ob sich hier aus dem Vergleich für Ihren Mann aufgrund seiner Prozessstandschaft ( das Recht, einen Prozess in Ihrem namen über Ihr Recht zu führen) eine an sich unzulässige Vollstreckungsstandschaft (das Recht, den Titel auch in Ihrem Namen zu vollstrecken)ergibt. Sollte dies der Fall sein, so könnte er aus dem Titel ohne Weiteres für sie vollstrecken.
Wäre dies nicht der Fall, so müssten Sie als Gläubigerin in dem Titel auftauchen, was grundsätzlich beim Vollstreckungsgericht zu beantragen ist. In diesem Fall müsste der Titel bezüglich Ihres Anteils auf Sie umgeschrieben werden, § 727 ZPO
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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