Sehr geehrter Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die außergerichtliche Tätigkeit betrifft, § 3 RDG
.
Die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren ist in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt. In dem von Ihnen geschilderten Fall wäre § 79 ZPO
einschlägig.
Danach sind Sie nicht befugt, jemanden in einem gerichtlichen Verfahren zu vertreten, ausdrücklich auch nicht in einem Mahnverfahren oder in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Dies wären Sie erst dann, wenn Sie eine registrierte Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind, § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO
.
Die Vorbereitung von Mahnbescheids- und Vollstreckungsanträgen kann man unter die außergerichtliche Tätigkeit fassen.
Hier kann man auch durchaus vertreten, dass § 2 Abs. 2 S. 1 RDG
nicht einschlägig ist.
Zum Einen sind die von Ihnen dargestellten Tätigkeiten kein Fall der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen im Sinne des RDG. Vielmehr handelt es sich um die gerichtliche Beitreibung nach § 79 ZPO
i.V.m. dem RDG (siehe oben). Zum Anderen ziehen Sie Forderungen selbst nicht ein, sofern Sie die Anträge nicht - insbesondere auch nicht als Vertrerin oder Beauftrage (so verstehe ich Sie) - unterzeichnen.
Allerdings kommt hier § 2 Abs. 1 RDG
zum Tragen. Dieser lautet:
"Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert."
Dass Sie gerade in fremden Angelegenheiten tätig sind, ist offensichtlich. Dies sehen Sie auch selbst so.
Dass jeweils eine konkrete rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich ist, kann auch nicht bestritten werden.
Der Unterschied zu "normalen Tätigkeiten einer Rechtsanwaltsfachangestellten" ist der Folgende: Sie erbringen die Vorbereitung nicht für einen Rechtsanwalt (als Ihrem Arbeit-/Auftraggeber), sondern unmittelbar gegenüber dem Kunden.
Somit fehlt dieser als Zwischengeschalteteter. Normalerweise überprüft dieser die Vorbereitung (muss er jedenfalls berufsrechtlich), unterzeichnet und (wichtig!) haftet. Er ist natürlich auch zur Erbringung sämtlicher Rechtsdienstleistungen befugt.
Sie sollten also entweder versuchen, sich registrieren lassen oder aber mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeiten, der dann von Ihren Kunden mandatiert wird.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Für eine solche stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, ebenso für eine Zusammenarbeit.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne auch von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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