Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wäre eine Vollstreckung Ihres Titels aufgrund der von Ihnen gemachten Vermögensangaben des Schuldners wie folgt möglich:
Arbeitseinkommen:
Das Nettoeinkommen Ihres Schuldners kann, unter Berücksichtigung der aktuellen Pfändungsfreigrenzen, in Höhe von monatlich EUR 787,47 gepfändet werden.
Weihnachtsgeld:
Das Weihnachtsgeld in Höhe von EUR 2.161,00 würde dem jeweiligen Monat als zusätzliches Arbeitseinkommen hinzugerechnet werden. Es unterliegt lediglich in Höhe von EUR 500,00 nicht der Pfändung, so dass ein solches Weihnachtsgeld zur Folge hätte, dass im Dezember ein Betrag von insg. EUR 2143,47 pfändbar wäre.
Riesterrentenguthaben:
Ein etwaiges Riesterrentenguthaben wäre nur dann pfändbar, wenn staatliche Förderbeträge nicht beantragt wurden oder hierauf bewusst verzichtet wurde. Hier wäre eine entsprechende Nachforschung notwendig.
Urlaubsgeld:
Urlaubsgeld ist grundsätzlich nicht pfändbar. Ausnahmsweise ist eine Pfändung möglich, wenn das Urlaubsgeld den Rahmen des sog. "Üblichen" übersteigt. Hier müsste also geprüft werden, ob Arbeitnehmer in vergleichbaren Unternehmen und bei vergleichbarem Anlass nicht weniger Gelder erhalten haben.
Sparguthaben:
Forderungen aus Sparguthaben sind wie andere Geldforderungen auch gem. § 829 ZPO
pfändbar. Für die Pfändung ist zunächst die Zustellung des Titels an die Bank erforderlich. Da die Bank bei einem Sparbuchguthaben gemäß § 808 Abs.2 Satz 1 BGB
nur gegen Vorlage der Sparurkunde, also das Sparbuch, zur Auszahlung verpflichtet ist, muss zusätzlich gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO
die Sparurkunde gepfändet und die Herausgabe angeordnet werden. Ist die Sparurkunde nicht mehr auffindbar, müssten Sie diese gem. § 808 Abs. 2 S. 2 BGB
zunächst im Wege eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklären lassen.
Werkswohnung/Dienstwagen:
Was die Werkswohnung und den Dienstwagen angeht so gilt, dass diese als sog. Sachbezüge dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet werden. Auf diese Weise erhöht sich der pfändbare Teil des ArbeitseinkommensIhres Schuldners. Wie der sog. geldwerte Vorteil im einzelnen zu bewerten ist, ist schwierig und bedarf Auskünfte, die beim Arbeitgeber des Schuldners einzuholen sind.
Wohnung in Villa:
Sollte es sich bei der von Ihnen erwähnten Wohnung des Schuldners um eine Eigentumswohnung handeln, wäre natürlich eine vollständige Befriedigung leicht über die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erzielbar.
Liechtenstein:
Schließlich ist in Ihrem Fall noch hinzuzufügen, dass die Tatsache, dass der Arbeitgeber Ihres Schuldners seinen Sitz in Liechtenstein hat, eine Vollstreckung erschweren könnte. Grund hierfür ist, dass Liechtenstein den wichtigsten Staatsverträgen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen bisher nicht beigetreten ist.
Internationale insb. europäische Übereinkommen gelten in Bezug auf Liechtenstein nicht, sodass bis auf weiteres das nationale liechtensteinische Recht anzuwenden ist. Gemäß Artikel 52 der liechtensteinischen sog. Exekutionsordnung über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren, erfordert die Vollstreckung eines ausländischen Titels eine sogenannte Gegenrechtserklärung, um eine Anerkennung und Vollstreckung zuzulassen. Hieran scheitern Vollstreckungsversuche nicht selten. Es gibt jedoch die wenig bekannte Möglichkeit auf das liechtensteinische Rechtsöffnungsverfahren zurückgegriffen, um eine Anerkennung zu erwirken.
Im Gegensatz zur inzwischen weitestgehend unproblematischen Vollstreckung deutscher Titel in Mitgliedsstaaten der europäischen Union, gestaltet sich die Vollstreckung in Liechtenstein regelmäßig als schwieriges und zeitaufwendiges Unterfangen.
Ich rate Ihnen daher in jedem Fall anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: http://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrte Herr Rechtsanwalt,
Danke für Ihre Antwort.
Das Nettoeinkommen setzt sich zusammen aus:
2.161,50, davon 790,50 GWV(Miete), zzgl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
ausbezahlt: 1.371 €
Der Schuldner ist Haushälter, sein Arbeitsplatz ist die besagte Villa, wo er in einer Kleinstwohnung zur o.a. Miete(GWV) haust.
Welchen Betrag kann ich pfänden? Ausgehend vom Jahreseinkommen wäre mir Ihre verbindliche Auskunft bzgl. Pfändungsbetrag sehr hilfsreich, Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit Bewirkung der Pfändung hat der Arbeitgeber Ihres Schuldners gemäß § 840 ZPO
auf Verlangen innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist.
Dann hat der Arbeitgeber den unpfändbaren Betrag weiterhin Ihrem Schuldner zu bezahlen und den gepfändeten Lohnbetrag an Sie zu überweisen.
Die gepfändeten Beträge können nur mit jeder Monatsabrechnung abgeführt werden, bis die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß genannte Gesamtforderung nebst Zinsen, Kosten und Auslagen getilgt ist. Eine anteilige Pfändung des "Jahreseinkommens" ist nicht möglich.
Welchen Betrag kann ich pfänden?
Zur Bestimmung der pfändbaren (Brutto-)Bezüge ist es zunächst Aufgabe des Arbeitgebers Ihres Schuldners, den gepfändeten Betrag festzustellen. Zunächst muss der Arbeitgeber von dem gesamten in Geld zahlbaren Bruttoeinkommen ausgehen. Hiervon sind zunächst bestimmte zweckgebundene Einkommensteile mit deren Bruttobetrag abzuziehen.
Gemäß § 850 a ZPO
sind demnach abzuziehen:
1. Die Hälfte für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
5.
Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; sowie
8.
Blindenzulagen.
Im Anschluss ist das pfändbare (Netto-)Einkommen zu ermitteln.
Das pfändbare Bruttogehalt ist hierbei um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren, so dass das hieraus errechnete Nettoeinkommen übrig bleibt.
Zu diesem Nettoeinkommen ist dann der Geldwert etwaiger Sachbezüge des Arbeitnehmers hinzuzurechnen. Zu solchen Sachleistungen gehört auch die Stellung einer Dienstwohnung. Zur Wertbestimmung dieser kann daher auf die von Ihnen angegebene Miethöhe abgestellt werden, so dass der geldwerte Vorteil in Höhe von EUR 790,50 hier dem pfändbaren Nettoeinkommen Ihres Schuldners hinzuzurechnen ist.
Wenn Ihr Schuldner ein tatsächliches Einkommen in Höhe von EUR 1.371,00 bezieht und darüber hinaus, "kostenfrei" die Dienstwohnung bewohnen darf (ein solches Vorgehen ist bei Hauswartverträgen übliche Praxis), ist der Wert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung dann dem pfändbaren Vermögen hinzuzurechnen. Ausgehend davon, dass keine Abzüge des pfändbaren Bruttoeinkommens erforderlich sind (siehe oben, Ermittlung des pfändbaren Bruttoeinkommens), ergäbe sich somit ein pfändbares Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.161,50.
Der pfändbare monatliche Betrag dieses Einkommens läge somit bei EUR 780,47.
Das Gleiche würden gelten, wenn Ihrem Schuldner arbeitsvertraglich tatsächlich ein Betrag in Höhe von EUR 2.161,50 zustehen würde und die monatliche Miete mit dem Arbeitseinkommen verrechnet wird.
Auch in dieser Konstellation läge der pfändbare monatliche Betrag dieses Einkommens bei EUR 780,47.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen