Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich entnehme Ihren Angaben, dass Sie bei Gericht beantragt haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auszustellen, so dass das Guthaben auf dem Konto Ihres Schuldners gepfändet wird. Ein Titel in Gestalt des Vollstreckungsbescheides liegt Ihnen vor.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(wie für jede andere Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch) ist die Zustellung des Titels an den Schuldner. Die Zustellung können Sie als Gläubiger entweder selbst in die Hand nehmen, indem Sie die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher veranlassen oder Sie können bei Gericht beantragen, dass das Gericht die Zustellung an den Schuldner übernimmt.
Da das Gericht nun von Ihnen den Nachweis der Zustellung verlangt, ist anzunehmen, dass bei Ihnen weder das eine noch das andere geschehen ist, so dass Ihrem Schuldnern der Titel bislang noch nicht zugestellt wurde.
Sie sollten daher bei Gericht beantragen, dass der Vollstreckungsbescheid dem Schuldner unmittelbar durch das Gericht zugestellt worden soll.
Im Hinblick auf die Zinsen nehme ich an, dass Sie im Rahmen Ihres Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides den Ersatz von Zinsen nicht verlangt haben, so dass eine Zinsforderung auch nicht tituliert ist. In dem von Ihnen verwendeten Musterantrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist jedoch wahrscheinlich ein Zinsanspruch erfasst. Insoweit müssten Sie den Antrag in Höhe der geltend gemachten Zinsforderung zurück nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Da ich weiss wo der Schuldner wohnt, kann man den Titel auch persönlich zustellen ? Nochmals Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, das ist leider nicht möglich. Eine Zustellung im sog. Parteibetrieb (§ 699 Abs. IV ZPO
) hat nach den Vorschriften der §§ 191ff ZPO
zu erfolgen. Hiernach ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher durchzuführen, vgl. § 192 ZPO
. Eine persönliche Zustellung kommt daher nicht in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt