Sehr geehrte Fragestellerin,
Gerne werde ich Ihre Fragen unter Zugrundelegung der von Ihnen gemachten Angaben beantworten.
Zu Ihrer ersten Frage bezügliche eines Schufa Eintrages:
Die Schufa erhält Ihre Daten von ihren Vertragspartnern wie z.B. Kreditinstituten, Leasingunternehmen, Telekommunikationsanbietern, Versand- und Handelshäusern sowie Energieversorgern. Darüber hinaus von öffentlichen Verzeichnissen wie denen der Amtsgerichte. Die Aufnahme in diese Liste erfolgt nur, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
1.) Durch Ihren Mann Eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde
2.) Wenn Ihr Mann unentschuldigt zum Termin für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen ist
3.) Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung durch Ihren Mann verweigert wurde
Da gemäß den Angaben der von Ihnen geforderte Betrag geleistet worden ist, trifft keine dieser drei Punkte zu. Im Amtsgericht wird Ihr Mann deshalb nicht geführt sein.
Ob von einem der oben genannten Vertragspartner eine Eintragung veranlasst worden ist (so genanntes negatives Merkmal) können im Wege einer Selbstauskunft bei der Schufa selbst erfragen. Hierauf haben Sie in jedem Falle einen Anspruch. Sollten unrichtige – in Ihrem Falle etwa eine nicht beglichene Forderung Daten gespeichert sein, können Sie deren Löschung verlangen (§ 35 Datenschutzgesetz).
Zu Ihrer zweiten Frage:
In jedem Falle können Sie den gezahlten Betrag – hinsichtlich der Rechnung – von den Eltern Ihres Mannes zurückfordern. Das diese anscheinend einen Vertrag mit einem Dritten in Ihrem Namen, jedoch ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hatten, besteht auch nur eine Verpflichtung zwischen den vertrag schließenden Personen. Sie haben somit auf eine Schuld der Eltern Ihres Mannes gezahlt, ohne dazu verpflichten zu sein (und damit diese von einer Verbindlichkeit befreit). Diese Leistung ohne Rechtsgrund können sie zurückfordern.
Bezüglich der Kosten, die durch den Gerichtsvollzieher entstanden sind, können Sie im Wege des Schadensersatzes von den Eltern Ihres Mannes verlangen, da diese wohl einen Betrug begangen haben und damit deliktisch im Sinne des Zivilrechts gehandelt hatten.
Selbstverständlich steht Ihnen auch die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen Betruges offen.
Zu Ihrer dritten Frage:
Sie können diesbezüglich einen Auskunftsanspruch gegen die Eltern Ihres Mannes geltend machen (§ 242 BGB).
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.