Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann eine Forderung in der Höhe nur zu vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 58,50 Eur zzgl Aulagenpauschale iHv 12 Euro, zusammen 70,50 Euro führen.
Dazu Mahnkosten in Höhe von max. 5 Euro sowie Kosten der Adressermittlung iHv etwa 8 Euro.
Dann kommen die Kosten für den Mahnbescheid ( gerichtlich 32 Euro + 45 Anwalt, allerdings unter Anrechnung der vorgerichtlichen Kosten) dazu sowie ggf. eine 0,3 Gebühr der Zwangsvollstreckung iHv 15 Euro. Wie 370 Euro dadurch zustande kommen sollen, ist für mich bei einer Forderung von 60 Euro zunächst nicht ersichtlich.
Wenn Sie die Mahnbescheide nicht erhalten haben, dürften Sie auch den Vollstreckungsbescheid nicht erhalten haben- dies ist aber Voraussetung für jede Zwangsvollstreckung. Dagegen können Sie Erinnerung einlegen ( beim zuständigen Amtsgericht) - wenn aber an die richige Meldeadresse zugestellt wurde, wohl ohne Erfolg.
Der gerichtsvollzieher sollte ihnen Einsicht in die Forderungsaufstellung geben. Erfragen Sie diese sonst beim zuständigen Gericht.
Kann ich das Geld z.B. unter Vorbehalt zahlen? Nein!
Muss ich obwohl ich zahle die eidestattliche Versicherung abgeben und kann ich im Nachhinein noch den Betrag anfechten?
Nein!
Muss ich zum Termin erscheinen oder reicht es dass ich vorher gezahlt habe?
Der Gläubiger kann den Erlass eine Haftbefehls im Fall des Fernbelibens beantragt haben- daher sollten Sie dem Gerichtsvollzieher unbedingt die Zahlung nachweisen, um Nachteile zu vermeiden. Auf jeden Fall sollten Sie sich dort vorher melden.
Je nachdem, wann gezahlt wurde und wie Sie dies beweisen können, kann die Zwangsvollstreckung rechtswidrig sein- jedenfalls aber müssen die bis dahin entstandenen Kosten immernoch beglichen werden. Wenn Sie also nur die Hauptforderung erfüllt haben, kann wegen dem Rest nach wie vor die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Vergessen Sie nicht, dass auch der Zwangsvollstrecker bezahlt werden muss (in der Regel 10-40 Euro).
Wichtig wäre es für Sie, ein Rechtsmittel ( Erinnerung / Beschwerde ) beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen und die Höhe der Forderung in Erfahrung zu bringen.
Grundsätzlich musste der Gläubiger nämlich eine glaubhafte Abrechnung beim GV vorlegen; der GV musste diese auch vor Vollstreckungsbeginn prüfen. Freilich ist die letzte Schutzmöglichkeit in Ihrer Hand; dazu gibt es die oben erwähnten Rechtsbehelfe.
Kontaktieren Sie zunächst den Gerichtsvollzieher und bitten Sie um Einsicht in die Vollstreckungsunterlagen. Weisen Sie Teilzahlungen nach. Legen Sie ggf. Rechtsmittel gegen die Zwangsvollstreckung ein - allerdings kann es sein, dass selbst "falsch" berechnete Kosten im Vollstreckungsbescheid mangels Fristablauf nicht mehr angegriffen werden können. Die Zustellung sollten Sie aber überprüfen können!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen