Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Sie haben völlig Recht. Grundsätzlich läuft das gerichtliche Mahnverfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung in der von Ihnen geschilderten Reihenfolge ab, sofern gegen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid nicht fristwahrend Rechtsmittel bei Gericht eingelegt wird.
Das Problem ist, dass nach Ihrer Schilderung hier wohl ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid vorliegt, aus dem auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Gegen den Vollstreckungsbescheid besteht auch bei einer fehlerhaften oder nicht erfolgten Zustellung nur das Rechtsmittel des Einspruches.
Die Möglichkeit, jetzt noch gegen den Vollstreckungsbescheid mangels Zustellung Einspruch einzulegen, halte ich für sehr gering, da der Einspruch binnen 2 Wochen nach Kenntniserlangung des Vollstreckungsbescheids eingelegt und begründet werden muss.
Da die Frist für den Einspruch bereits abgelaufen sein dürfte, sollten Sie umgehend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 234 ZPO
beantragen und Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen.
Da aus dem Vollstreckungsbescheid bereits vollstreckt werden kann, wäre zudem eine Vollstreckungsgegenklage bzw. eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung zu empfehlen.
Aufgrund der formalen Anforderungen rate ich einen Kollegen beizuziehen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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