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Zwangsvollstreckug

2. August 2007 12:22 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
ich habe Geld unterschlagen und mich selbst angezeigt.
Jetzt stehe ich kurz vor der Zwangsvollstreckung weil es mir nicht möglich ist die gesamte Summe auf einmal zurückzuzahlen.
Ich habe einige Wertgegenstände veräußert, teilweise unter Wert, weil ich so schnell wie möglich zu Geld kommen musste um wenigstens einen Teil des unterschlagenen Geldes zurückzahlen zu können. Auch habe ich meinem Ehemann die Hälfte von unserem gemeinsamen Einfamilienhaus überschrieben. Er hat mir dafür nur wenig bezahlt, weniger als es wert ist.
Meine Frage: Können diese Notverkäufe vom Gläubiger angefochten werden? Kann der Gläubiger meine Konten überprüfen um den Verbleib des unterschlagenen Geldes zu erforschen, und in diesem Zusammenhang getätigte Geschäfte (ich habe meiner Mutter Geld geborgt, sie zahlt es in kleinen Raten zurück) rückgängig machen.
Ich möchte noch betonen dass ich zahlungswillig bin, bloß eben nicht in einer Summe.

2. August 2007 | 12:30

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Die Anfechtung von Vermögensübertragungen/Verkäufen richtet sich nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/anfg_1999/index.html" target="_blank">AnfG</a>
). Danach kommt es auf den zeitlichen Faktor, eine (bezweckte) Gläubigerbenachteilung, die erhaltene Gegenleistung und/oder auch das bestehende Näheverhältnis an. Nach Ihren Schilderungen, die Gegenstände wurden vor kurzem unter Wert und zum Teil an nahe stehende Personen (Verwandte) verkauft, müssen Sie mit einer erfolgreichen Anfechtung rechnen.

Der Gläubiger kann im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verlangen, dass Sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben; daraus kann eine Kenntnis erlangt werden. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist unter Strafe gestellt. Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten, über die ein Gläubiger Auskünfte erlangen kann.

Um dies zu umgehen rate ich Ihnen, sich hinsichtlich einer ratenweisen Rückzahlung mit dem Gläubiger zeitnah in Verbindung zu setzen. Soweit Sie dieser Vereinbarung nachkommen, wird er keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

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<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-medizinrecht.net" target="_blank">www.kanzlei-medizinrecht.net</a>





Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

ANTWORT VON

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55128 Mainz
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