Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Die Anfechtung von Vermögensübertragungen/Verkäufen richtet sich nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/anfg_1999/index.html" target="_blank">AnfG</a>
). Danach kommt es auf den zeitlichen Faktor, eine (bezweckte) Gläubigerbenachteilung, die erhaltene Gegenleistung und/oder auch das bestehende Näheverhältnis an. Nach Ihren Schilderungen, die Gegenstände wurden vor kurzem unter Wert und zum Teil an nahe stehende Personen (Verwandte) verkauft, müssen Sie mit einer erfolgreichen Anfechtung rechnen.
Der Gläubiger kann im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verlangen, dass Sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben; daraus kann eine Kenntnis erlangt werden. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist unter Strafe gestellt. Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten, über die ein Gläubiger Auskünfte erlangen kann.
Um dies zu umgehen rate ich Ihnen, sich hinsichtlich einer ratenweisen Rückzahlung mit dem Gläubiger zeitnah in Verbindung zu setzen. Soweit Sie dieser Vereinbarung nachkommen, wird er keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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