Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung wie folgt beantworten:
Gundsätzlich steht es Ihnen auch als Noch-Ehepartner zu, untereinander Verträge abzuschließen. Ich gehe davon aus, das Sie planen nach Verkauf des Ihrer Frau gehörenden Eigentums eine 50/50 Teilung vorzunehmen.
Ein derartig gelagerter Zugewinnausgleich i.S.d. §§ 1372 ff. BGB ist aus § 1380 Abs. 1 BGB möglich. Ihre Noch-Ehefrau könnte Ihnen auf den potenziellen Ausgleich, den sie Ihnen nach einer Scheidung erstatten müsste, ein Voraus leisten. Diese würde dann auf den Zugewinnausgleich der Ehescheidung angerechnet.
Dies ist aus § 1380 Abs. 1 BGB als Rechtsgeschäft unter Lebenden möglich, also als privatrechtlicher Vertrag. Auch bei einem Verkauf von Immobilien, der nur durch notariellen Kauvertrag abzuwickeln wäre, könnten die Erlöse hälftig mit Ihnen geteilt werden. Die Immobilie steht ja im Eigentum Ihrer Noch-Ehefrau. Einem Notar bedarf es in solchen Fällen nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen