Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des angegebenen Sachverhalts möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die von Ihnen angesprochene "Verleihung" von Geld stellt rechtlich gesehen einen zinslosen Darlehensvertrag gem. § 488 Abs. 1 BGB
dar. Dort heißt es:
"Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen."
Sie können vereinbaren, dass auf die Darlehenssumme keine Zinsen zu zahlen sind und den Fälligkeitstermin frei bestimmen, in Ihrem Fall den Zeitpunkt des Vermögensanfalls aus der Scheidung Ihrer Partnerin.
Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs ist zu sagen, dass im Falle des Versterbens Ihrer Partnerin die Erben ohnehin für die Verbindlichkeiten der Erblasserin haften, vgl. §§ 1922 Abs. 1
, 1967 Abs. 1 BGB
. Diese Haftung kann unter bestimmten Umständen auf den Nachlass beschränkt werden (§ 1975 ff. BGB
).
Ihre Vereinbarung über das "anteilige Erbe" ist daher nicht erforderlich. Es würde sich ohnehin um ein Vermächtnis im Sinne des §§ 2147
, 2174 BGB
handeln. Dies würde dazu führen, dass die Erben doppelt belastet werden, da sie sowohl für die offene Darlehensforderung der Erblasserin als auch für das Vermächtnis aufkommen müssten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Steppart
(Rechtsanwalt aus Dortmund)
Diese Antwort ist vom 08.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Anwalt
ich danke für schnelle und konkrete Beantwortung.
Es reicht also ein privater Darlehensvertrag aus,ohne notarielle Beurkundung?
Verzinsung muß nicht sein?(Unterstellung einer Schenkung bei Nichtvereinbarung Verzinsung)
Rückzahlung erfolgt bei Vermögensanfall durch Verkauf Eigentumswohnung und Scheidung
Mit diesem Vertrag könnte ich im Falle eines Unglücks meine Ansprüche anstandslos und unproblematisch geltend machen?
Danke sehr!!
Sehr geehrte Fragenstellerin,
vielen Dank für Ihre Rückfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1. Der "private" Darlehensvertrag zwischen zwei Verbrauchern unterliegt keiner besonderen Form. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich aber, einen schriftlichen Vertag zu schließen.
2. Eine Verzinsung der Darlehenssumme ist nicht erforderlich. Es handelt sich dann auch um keine Schenkung, weil der Geldbetrag dem Darlehensnehmer nur vorübergehend (und nicht dauerhaft) zur Verfügung gestellt wird, namentlich bis zum Fälligkeitstermin, ab dem er die Rückzahlung zu erbringen hat.
3. Als die Fälligkeit auslösendes Ereignis können Sie den von Ihnen angesprochenen Vermögensanfall vereinbaren. Die Eigentumswohnung sollte dabei natürlich so genau wie möglich bestimmt werden, damit es keine Unklarheiten gibt.
4. Aufgrund dieses Vertrages steht Ihnen ein Rückzahlungsanspruch bei Fälligkeit gegen den Darlehensnehmer zu bzw. bei seinem Tod gegen seine Erben zu. Weigern sich der Darlehensnehmer oder seine Erbe zu zahlen, so müssten Sie den Anspruch gerichtlich einklagen. Dies könnten Sie dadurch verhindern, dass sich der Darlehensnehmer wegen des Rückforderungsanspruch der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Hierfür ist allerdings die Mitwirkung eines Notars erforderlich, vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
.
Ich hoffe, Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß,
Alexander Steppart,
Rechtsanwalt aus Dortmund