Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen können eventuell zu einer anderen Antwort führen.
1. Was Sie aussprechen müssen, ist keine "Art" Kündigung. Sie müssen lediglich die Eigentümer auffordern, die Immobilie zu verlassen. Nach der Zwangsversteigerung haben die alten Eigentümer kein Recht mehr zum Besitz und müssen das Haus verlassen.
2. Er muss das Haus grundsätzlich sofort verlassen, da er, wie gesagt, kein Recht zum Besitz mehr hat. Dennoch sollten Sie ihm eine angemessene Frist einräumen. Diese kann je nach den Umständen 1-4 Wochen betragen. Aber wie gesagt, grundsätzlich muss der Eigentümer das Haus sofort verlassen.
3. Dieser Umstand ändert für Sie nichts.
4. Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Sofern der Eigentümer keine Schwierigkeiten macht, brauchen Sie nichts weiter zu beachten. Sofern der Eigentümer sich aber aus bsw. sozialen Gründen wehren möchte, sollten Sie schon im Vorfeld die Räumungsaufforderung durch einen Kollegen vor Ort aussprechen lassen, um späteren Problemen vorzubeugen. Auch kann es sein, dass bestimmte Personen im Haus einen Mietvertrag vorweisen können (z.B. die Ehefrau). Für diesen Fall müssten Sie eine Kündigung aussprechen und hätten hierfür nur eine sehr kurze Frist.
In jedem Fall empfiehlt es sich, noch vor der Versteigerung einen Anwalt aufzusuchen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Gerne können Sie sich zu diesem Zweck auch an unsere Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt