Sehr geehrter Mandant,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Notarkosten würden vorliegend nach Ihren Angaben EUR 438,- zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer betragen.
Hinweise zur Berechnung:
Die Notarkosten richten sich nach dem Wert des Nießbrauchs, vgl. § 3 Abs. 1 GNotKG
. Bei einem Nießbrauch einer vermieteten Immobilie handelt es sich um ein Recht auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 52 Abs. 1 GNotKG
. Der Wert des Nießbrauchs bestimmt sich demnach nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.
Maßgebend für den Nießbrauchswert ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert, § 52 Abs. 2 GNotKG
. Vorliegend soll eine Nießbrauchsbestellung für die Dauer von sechs Jahren erfolgen. Aufgrund der von Ihnen angegebenen Mieteinnahmen in Höhe von EUR 12.000 pro Jahr (Kaltmiete maßgebend) beträgt der Nießbrauchswert demnach vorliegend EUR 72.000. Eine 1,0 Gebühr nach der Anlage 2 zum GNotKG (Tabelle B) beträgt demnach EUR 219,-.
Für eine notarielle Nießbrachsbestellung entstehen 2,0 Gebühren, Nr. 21100 der Anlage 1 zum GNotKG, also EUR 438,- netto.
2.
Bei Grundstücken hat auch im Falle der Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs eine notarielle Beurkundung sowie eine Eintragung ins Grundbuch zu erfolgen (juris Literaturnachweis zu Günther, StBW 2012, 1042-1045).
Hinweisen möchte ich auf den Umstand, dass meine Antwort ausschließlich auf Ihren Angaben basiert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan
Antwort
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