Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen gerne wie folgt beantworten:
Ich sehe erst nach Beantwortung Ihrer Frage, in welchem Bundesland Sie wohnen und welche Landesbauordnung einschlägig ist. Im Prinzip ist es aber unabhängig vom Landesbaurecht so, dass durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem Tun oder Unterlassen abgeben kann, welche nicht schon aus dem Bauordnungsrecht folgen. Diese Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam (ohne Grundbucheintrag) und wirken auch gegen den Rechtsnachfolger.
In Ihrem Fall scheint es so zu sein, dass das Landratsamt auf „Nr.Sicher“ gehen will, dass die Erschliessung des von Ihnen geplanten Baues unabhängig vom Eigentümerwechsel oder Spannungen zwischen den Eigentümers gesichert ist. Hierzu ist eine Baulast in der Tat geeigneter als ein Vertrauen auf die bisherige Praxis, Zusagen des Nachbarn o.ä. Ob jedoch die Baulast notwendig wäre, wenn "das Haus vor sich hinrottet", bezweifle ich.
Allerdings kann der Nachbar unter bestimmten Umständen gezwungen werden, eine Willenserklärung auf Zustimmung zur Baulastenerklärung abzugeben. Dies insbesondere dann, wenn Sie wegen der an sich plausiblen Forderung des Amtes diese benötigen und der Nachbar aus reiner Schikane ablehnt, zudem der Ist-Stand der Strassenerschliessung sich ja nicht ändert, nur im Baulastenverzeichnis eingetragen ist. Ein solcher Anspruch folgt aus den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses (siehe dazu zB BGH, Urteil vom 11.7.03 – Az. V ZR 199/02
).
Sie sind also nicht so schutzlos, wie Sie befürchteten. Ich rate Ihnen, vor Ort einen im öffentlichen Baurecht versierten Kollegen zu beauftragen, der mit dem Amt, insbesondere aber dem Nachbarn die Verhandlungen führt und ggfs. für eine Klage auf Zustimmung zur Baulastenerklärung zur Verfügung steht.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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