Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Eine Möglichkeit bestünde wie folgt:
Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen durch die Baulast Verpflichtete und Begünstigte gehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Die Löschung ist den Beteiligten mitzuteilen.
D. h. hier, Sie könnten das allein oder beide als Nachbarn der Bauaufsichtsbehörde melden, was das einfachste wäre.
Die dürfte dann den Verzicht erklären.
2.
Hilfsweise zur Frage der Kosten der Stellplätze:
Da sind die vertraglichen Regelungen und die Eintragung im Baulastenverzeichnis entscheidend.
Wenn da nichts enthalten ist, gilt:
Eine Baulast bedeutet folgendes: Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können die Eigentumsberechtigten öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten).
Das dient Nachbarn dazu, für sich baurechtsgemäße Zustände zu schaffen, weshalb das dann grundsätzlich (von vertraglichen Ausnahmen abgesehen, s. o.) Sache der Nachbarn wäre, die Kosten für die Stellplätze zu zahlen, da Sie in derem Interesse vorgesehen sein sollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen