Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Eigentumsverhältnisse der einzelnen Grundstücke werden von einer Baulast nicht berührt. Das heißt, jeder mitwirkende Grundstückseigentümer behält seine Eigentumsrechte an seinem Grundstück in dem Umfang, wie dieser im Grundbuchamt vor einer Vereinigungsbaulast eingetragen war/ist. Eine sogenannte Vereinigungsbaulast wird nicht im Grundbuch eingetragen, sondern nur im Baulastenverzeichnis.
Gleichzeitig besteht aber das Gebot, nur zusammenhängend zu verkaufen, um den Folgen einer Grundstücksteilung baurechtlich entgegenzuwirken.
Das kann in der Tat zivilrechtliche Auswirkungen haben, denen man aber im Rahmen eines notariellen Vertrages vorbeugen kann bzw. die Regelungen im Scheidungsverfahren von Relevanz dafür sind.
D.h., Sie sollten jetzt vor der Teilung das entsprechend mit einem Notar klären, um Vorsorge diesbezüglich zu treffen.
Auch eine Privatinsolvenz des Ex-Manns bedeutet nicht immer zugleich, dass Ihr geteiltes Grundstück auch mit verkauft werden muss.
Faktisch aber bedeutet die Baulast eine gewisse Einschränkung.
Unter Umständen kann diese aber auch in Absprache mit der Gemeinde wieder aufgehoben werden, sodass einige Möglichkeiten Ihnen verbleiben, die den faktischen Zwang eines Verkaufs beseitigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
was bedeutet: : denen man im Rahmen eines notariellen Vertrages vorbeugen kann bzw. die Regelungen im Scheidungsverfahren von Relevanz sind? Was genau muss man tun, wie und wo und mit wem?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Sie können die Notwendigkeit im Wege der Baulast, nur beide Grundstücke zusammenhängend zu veräußern, vor einem Notar so regeln lassen, dass Sie hier rechtlich da keinen Nachteil haben bzw. sich bestmöglich darauf einstellen können, um das auch finanziell abzufedern.
Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Wege der Baulast wird man nicht umgehen können, dann muss man sich aber für alle Eventualitäten vertraglich absichern, was jedenfalls mithilfe eines Notars geht. Das liegt im Interesse beider Ehegatten.
Wenden Sie sich also an einen Notar Ihrer Wahl, bevor jetzt die Grundstücksteilung angegangen wird. Dann können Sie mit ihm das Thema besprechen und er kann einen Lösungsvorschlag erarbeiten.
Die Einzelheiten sind hier leider viel zu komplex, um sie im Wege dieser Erstberatung darstellen zu können. Danke für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt