Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie haben hier richtig gehandelt, indem Sie die vertraglich zugesicherte Reduzierung der Bestellmenge mit Einschreiben/Rückschein vorgenommen haben.
Dass der Lieferant den Einschreiben/Rückschein auch bekommen hat, steht hier ja außer Frage; lediglich der Inhalt des Umschlages ist strittig.
Hier wird das Gericht -wenn es denn zu einem solchen Verfahren kommt- im Wege der Beweislastentscheidung sein Urteil fällen.
Da der ursprüngliche Vertrag hinsichtlich der Menge von Ihnen abgeändert worden ist, liegt aber nun die volle Beweislast für den Inhalt des Einschreibens/Rückscheins bei Ihnen, weil Sie sich aus dieser Änderung Rechte (reduzierte Liefermenge) ableiten wollen.
Das bedeutet, dass Sie nun den Nachweis führen müssen, dass in dem Umschlag neben dem unstreitigen Schreiben auch die Reduzierung der Bestellmenge mit eingetütet worden ist (der Fehler war, in einem Einschreiben/Rückschein zwei Schreiben zu schicken).
Dieses läßt sich durch eine Zeugenaussage (eines Mitarbeiters, Bekannten, Ehepartners) dann beweisen. Gelingt Ihnen dieser Beweis, werden Sie vor Gericht gute Chancen haben.
Noch ein Tipp für die Zukunft: Schicken Sie die Schreiben VORAB als Fax und DANN nochmals als Einschreiben/Rückschein. Die Beweisschwierigkeiten können Sie so umgehen.
Ggfs. kann sich noch etwas anderes aus der ursprünglichen Bestellung und ev. anzuwendenen AGBs ergeben. Faxen Sie mir dieses doch einmal zu.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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