Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Der Einwurf in den gegnerischen Briefkasten per Boten ist neben der Zustellung durch Postzustellungsurkunde über den Gerichtsvollzieher eine sichere Form, um den Zugang einer Willenserklärung unter Beweis zu stellen, da jedermann verpflichtet ist, seinen Briefkasten regelmäßig zu leeren, bzw. bei längerer Abwesenheit durch bevollmächtigte Personen leeren zu lassen. Folgendes sollte bei dieser Art der Zustellung beachtet werden: Zunächst sollte der Bote, eine vertrauliche dritte Person, von dem Inhalt des Schriftstückes Kenntnis nehmen und dieses sodann in einen Briefumschlag eintüten. Zusätzlich sollte zuvor eine Kopie des Schriftstückes gefertigt werden, auf dem der Bote später den Einwurf in den Briefkasten des Gegners handschriftlich mit Datum und Uhrzeit des Einwurfs vermerkt und darunter seine Unterschrift setzt, so dass diese Kopie später in einen möglichen Prozess als privatschriftliche Urkunde eingeführt werden kann. Weiterhin ist zu empfehlen, dass der Bote auf der Kopie kurz beschreibt, wie der Briefkasten aussah und wo er gehangen hat, da im Bestreitensfalle später ggf. eine entsprechende Zeugenaussage benötigt wird.
Als sicherste Form der Zustellung wird die Zustellung durch Postzustellungsurkunde über den Gerichtsvollzieher angesehen werden müssen. Hierzu übersenden Sie dem Gerichtsvollzieher das Schriftstück mit der Bitte, dieses dem Empfänger gem. §§ 132 BGB
, 192
ff ZPO zuzustellen. Selbst wenn der Gerichtsvollzieher den Adressaten nicht persönlich antrifft, kann er das Schriftstück im Wege der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO
durch Einlegen in den Briefkasten wirksam zustellen. Mit der Ihnen im Anschluss an die Zustellung übersandten Zustellungsurkunde können Sie in einem Prozess neben dem Zugang den Inhalt der zugestellten Erklärung beweisen. Aufgrund der Wichtigkeit des zuzustellenden Schriftstücks ist die Zustellung durch Postzustellungsurkunde über den Gerichtsvollzieher zu empfehlen, obwohl hiermit Kosten verbunden sind.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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