Sehr geehrte Ratsuchende,
in dem von Ihnen geschilderten Fall sprechen gegen eine Durchsetzung eines Zahlungsanspruches gegen Sie 3 Dinge:
1. Wenn keine Leistung erbracht wurde, besteht bereits kein Anspruch der Gegenseite.
2. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre ab Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Demnach wäre ein etwaiger Zahlungsanspruch aus 2007 mit Ablauf des 31.12.2010 bereits verjährt.
3. Wenn der Mahnbescheid an eine falsche Anschrift gesendet wurde, an der Sie nicht wohnhaft waren, liegt keine wirksame Zustellung vor. Dass Sie zufällig von der Existenz eines Mahnbescheides Kenntnis erlangt haben, ändert daran nichts.
Nach meiner Ersteinschätzung wird die Gegenseite die Forderung nicht mehr durchsetzen können. Sie können also den Dingen beruhigt entgegensehen.
Ein Tätigwerden dürfte für Sie erst dann erforderlich sein, wenn Ihnen ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wird. Gegen diesen müssten Sie sich aktiv zur Wehr setzen.
Ich weise darauf hin, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage immer erst nach umfassender Sachverhaltsaufklärung möglich ist und die Beantwortung Ihrer Frage demnach lediglich eine erste Orientierung bieten kann.
Sollten Sie in dieser Sache weitere Hilfe benötigen, steht Ihnen meine Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte nutzen Sie für Anfragen die untenstehende E-mail-Adresse.
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