Sehr geehrter Fragesteller,
im Hinblick auf die von Ihnen gestellte Frage teile ich Ihnen unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben folgendes mit:
Da Sie ja bereits mit Ihrem Anwalt besprochen haben, daß er Sie auch in einem evtl. im Raum stehenden zweiten Verfahren anwaltlich vertreten soll, kann dieser dem Gericht sich auch schon vor Beginn eines weiteren Verfahrens als Ihr Vertreter legitimieren und um Übersendung des Antrages direkt an den Anwalt selbst bitten.
Ihren Angaben ist aber nicht zu entnehmen, ob der Anwalt das dem Gericht nicht schon mitgeteilt hat und ob das Aufenthaltsbestimmungsverfahren schon völlig beendet ist. Dann bestünde nämlich auch die Möglichkeit, ein weiteres Verfahren bezüglich des Umgangsrechts im sog. Verbundverfahren einzuleiten. Das würde bedeuten, daß der neue Antrag auf jeden Fall Ihrem jetzigen Anwalt zugestellt würde, da dieser ja auch in dem Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vertreten hat. Ich würde Ihnen daher raten,Ihren Anwalt zu fragen, ob es notwendig ist, daß er sich dem Gericht gegenüber als Ihr Vertreter in einem evtl. zweiten Verfahren extra legitimieren muß oder ob er bzw. Sie das dem Gericht vorab mitteilen sollen.
Schließlich darf ich Sie darauf hinweisen, daß die Beantwortung der Frage entscheidend von dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt abhängt und daß sich eine geänderte Rechtslage ergeben kann, sollten sich andere Aspekte ergeben oder sollten für die Beantwortung der Fragestellung notwendige Informationen fehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Claudia Bertram
Von-Ketteler-Str. 1C
31137 Hildesheim
Tel.:05121/41977
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