Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
Sowohl die Trennung als auch die Durchführung einer Scheidung werden nach deutschem Recht beurteilt. Geregelt ist dies in den Artikeln 13
ff. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
Maßgeblich ist hierfür, dass Sie und Ihr Ehepartner die deutsches Staatsbürgerschaft haben. Es kommt daher nicht darauf an, ob Sie sich auch noch zeitweise in Deutschland aufhalten.
Sie können sich daher in Deutschland scheiden lassen, wobei in einem solchen Fall immer das Familiengericht Berlin-Schöneberg zuständig ist.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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