Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Aus den von Ihnen mitgeteilten Paragraphen ergibt sich, dass Ihnen offenbar nur ein sog. einfacher Rotlichtverstoß, d.h. die Ampel war noch keine Sekunde rot und es wurde niemand gefährdet, vorgeworfen wird. Gemäß Nr. 132 BKat würde dies ein Bußgeld in Höhe von € 90 und den Eintrag eines Punktes im "Flensburger" Fahreignungsregister bedeuten. Die leicht überhöhte Geschwindigkeit würde danach gar nicht geahndet, auch droht Ihnen kein Fahrverbot.
Eine abschließende Beurteilung ist erst nach Einsicht in die Akten des Bußgeldverfahrens möglich, weshalb Sie bei Erlass eines von der obigen Einschätzung abweichenden Bußgeldbescheids einen Rechtsanwalt vor Ort mit Ihrer Verteidigung beauftragen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
4. Dezember 2016
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12:27
Antwort
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