Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihren Fragen:
1. Wie kann es sein, dass ich, nachdem ich als Geschädigter durch die Polizei festgestellt wurde, nur weil die gegnerische Versicherung die Schadensbegleichung ablehnt, plötzlich keine freie Werkstattwahl mehr habe? Zumal ich zum Zeitpunkt der Reperatur von der Entscheidung der gegnerischen Versicherung noch gar nichts wusste.
Dies ist damit zu erklären, dass es sich im Falle der Raparaturkostenübernahme durch die gegnerische Haftpflichtversicherung um eine Haftpflicht-Schadensbegleichung gehandelt hätte. Dabei hätte Ihnen quasi der gegnerische Unfallverursacher den vollen Schaden ersetzt. Gemäß der einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen zur Reparaturkostenübernahme im Haftpflichtfall besteht freie Werkstattwahl auf Seiten des Geschädigten. Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch die Schadensregulierung ablehnt, und Sie Ihren Schaden über Ihre eigene Vollkaskoversicherung abrechnen, ist ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen dem Fahrzeughalter und der eigenen Versicherungsgesellschaft maßgebend. Sollte sich aus den Vollkaskobedingungen nun ergeben, dass eine eingeschränkte Werkstattwahl besteht, so wäre die beschränkte Kostenübernahme rechtmäßig. Bei der Haftpflichtabrechnung gelten schlichtweg andere Regeln als bei der Vollkasko-Abrechnung. Die Tatsache, dass Sie im Zeitpunkt der Reparatur noch keine Kenntnis von der Regulierungsverweigerung der gegnerischen Haftpflichtversicherung hatten, vermag daran nichts zu ändern.
2. Kann ich als Nutzer des Fahrzeugs mir selbst einen Anwalt über meine Rechtschutzversicherung nehmen oder muss dies durch die Rechtschutz des Halters (meine Schwiegrmutter) erfolgen? Ich würde als Fahrer und Unfallbeteiligter gerne alles über meine Rechtschutz laufen lassen.
Sie sollten dies zuvor mit Ihrer eigenen Rechtschutzversicherung klären. Normalerweise werden derartige Fälle so reguliert, dass der Halter und Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs seinen Schaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend macht und gegebenenfalls einklagt. Ihre (eigene) Rechtsschutzversicherung könnte einwenden, dass sie nicht für Rechtsverfolgungskosten einstehen will, um den Schaden einer dritten Person zu regulieren. Schließlich ist Ihre Schwiegermutter als Halterin bzw. Eigentümerin des Fahrzeugs die Geschädigte, da ihr der Schaden wirtschaftlich zuzurechnen ist. Demzufolge würde ich Ihnen raten, dass Ihre Mutter über ihre Rechtsschutzversicherung tätig wird. Sollten Sie dies nicht wünschen, müssen Sie dies unbedingt zuvor mit Ihrer eigenen Rechtsschutzversicherung absprechen.
3. für eine kurze rechtliche Bewertung des Sachverhalts und die Erfolgsaussichten einer Klage meinerseits wäre ich auch sehr dankbar.
Eine verbindliche Einschätzung der Erfolgsaussicht ist selbstverständlich nur nach Akteneinsicht möglich. Denn nur aus der polizeilichen Akte kann entnommen werden, wie die Polizei den Unfall aufgenommen hat, was Zeugen aussagen und ob beziehungsweise welche Beweismittel es sonst noch gibt. So wie Sie den Sachverhalt schildern, ist von einer weitaus überwiegenden Schuld des Gegners auszugehen. Danach könnte Ihnen allenfalls eine geringe Teilschuld angelastet werden. Jedoch hängen die Erfolgsaussichten maßgeblich davon ab, welcher Unfallhergang sich vor Gericht beweisen lässt. Dies kann, wie gesagt, nur nach Akteneinsicht seriös beurteilt werden.
Ich rate Ihnen dringend, dass sich Ihre Schwiegermutter als Geschädigte anwaltlich vertreten lässt und zunächst die polizeiliche Akte zur Einsicht anfordern lässt. Nach Akteneinsicht kann der entsprechende Kollege das weitere Vorgehen mit Ihnen respektive Ihrer Schwiegermutter absprechen.
Meine auf Verkehrsrecht ausgerichtete Kanzlei kann die weitere Bearbeitung für Sie bzw. Ihre Schwiegermutter übernehmen. Eine Zusammenarbeit mit einer Rechtsschutzversicherung stellt kein Problem dar. In diesem Fall kontaktieren Sie mich bitte per Email.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt, unklar dargestellt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Besuchen Sie auch meine Website www.verkehrsrecht-zimmlinghaus.de
Diese Antwort ist vom 26.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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