Sehr geehrter Ratsuchender
Ich will versuchen, auf Basis der wenigen Informationen die sie mitteilen, zu antworten.
Grundsätzlich ist ein Strafurteil für ein Zivilgericht, welches über den gleichen Sachverhalt zu urteilen hat, nicht bindend. Das bedeutet es kann grundsätzlich zu einer abweichenden Entscheidung gelangen. Sowohl hinsichtlich der Haftung dem Grunde, als auch der Höhe nach.
Zum Schadenshergang teilen Sie leider nichts mit. Auf Grund der angegebenen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe scheint mir eine dem Geund nach abweichende Entscheidung jedoch, eher unwahrscheinlich. Im Rahmen eines Zivilverfahrens wäre bei der Haftungshöhe auch ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten, anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Leider teilen Se hierzu ebenso nichts mit.
Grundsätzlich ist es im Zivilverfahrens immer möglich sich zu vergleichen. Für einen Vergleich benötigen Sie jedoch auch einen Vergleichswillen bei der Gegenseite.
Nach Ihren Mitteilungen handelt es sich bei den Anspruchsstellern um den Sozialleistungsträger des Geschädigten und seinen Arbeitgeber. Sozialleistungsträger sind in der Regel nicht oder wenig vergleichsgeneigt.
Zu berücksichtigen wären von Ihnen auch noch die mindestens anteilig von Ihnen zu tragenden Verfahrenskosten.
Ob unter diesen Vorraussetzungen ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich geschlossen werden kann, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelalles ab. Um dies bewerten zu können sind Ihre Sachverhaltsangaben zu knapp.
Sollte Ihnen eine erhebliche Einmalzahlung gegenüber den Anspruchsstellern möglich sein (60-75% der Hauptforderung) könnten Sie versuchen außergerichtlich zu einer vergleichsweisen Regelung zu kommen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Wünschen Sie eine abschließende Beurteilung bitte kontaktieren Sie mich direkt.
Mit freundlichen Grüßen
T.Vogel
Nachfrage vom Fragesteller
22.07.2012 | 19:35
Das heißt ich könnte durch eine Einmalzahlung evtl versuchen nur einen Prozentsatz zu Zahlen? Soll ich erst den Vorschlag bringen und dann Zahlen? Oder erst den prozentuellen Teil zahlen und dann den Vorschlag bringen das ich nicht mehr Zahlen werde .... Ein Versuch ist es ja Wert
Wie ist das mit dem Formular zwecks der Verjährung, dass ich unterschreiben soll Da aufgrund der Art der Verletzung Folgekosten auf mich zukommen konnten? Was ist wenn ich dieses nicht unterschriebe? Wann verjährt so eine sache überhaupt? Ich möchte nicht mein lebenslang auf kosten sitzen die ich nicht kenne ... Und es immer wieder neue kommen können ??
Auf die frage zu den heilbehandlungskosten sind sie leider auch nicht eingegangen ...
Es handelt sich um eine gef. KV ... Wodurch der Geschädigte mehrere Zähne verlor
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.07.2012 | 23:22
Sie sollten zunächst versuchen eine Einigng herbeizuführen und dabei bspw. Auf Ihre begrenzten wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen und das es Ihnen möglich wäre bspw. Von Verwandten einen Geldbetrag zur Klärung der leidigen Angelegenheit kurzfristig zu leihen.
Die Kosten der Heilbehandlung sind von Ihnen zu tragen. diese werden zunächst vom Sozialversicherungsteäger, i.d.R. Eine Krankenversicherung übernommen. Mit Erstattung dieser gegenüber dem Geschädigten gehen diese nach dem SGB X auf den Sozalversicherungsträger über.
Die Frage der Verjährung ist dabei etwas schwieriger zu beantworten. Grundsätzlich verjähren Schadenersatzansprüche wie folgt:
§ 195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Bei der Kenntnis zur Bestimmung des Laufes der Verjährungsfristen stellt die Rechtsprechung dabei aber auf die Kenntnis des Zuständigen Sachbearbeiters der Regressabteilung ab. Dies macht die Berechnung, für wie Ausenstehenden oft unmöglich und verlängert regelmäßig die Verjärung erheblich.
Grundsätzlich haften Sie auch für alle aus dem Vorfall entstehenden Folgekosten.
Je ferner diese jedoch nach dem scädigenden Ereignis entstehen um so schwieriger wrd der Ausalitätsnachweis, dass diese noch auf den Vorfall zurück zu führen sind.
Besonders bei der Schädigung von Zähnen durch Gewalteinwrkungen sind Folgeschäden (Nachbehandlungen) jedoch sehr häufig.
Mit freundlichen Grüßen
T. Vogel