Sehr geehrter Ratsuchender
Ich will versuchen, auf Basis der wenigen Informationen die sie mitteilen, zu antworten.
Grundsätzlich ist ein Strafurteil für ein Zivilgericht, welches über den gleichen Sachverhalt zu urteilen hat, nicht bindend. Das bedeutet es kann grundsätzlich zu einer abweichenden Entscheidung gelangen. Sowohl hinsichtlich der Haftung dem Grunde, als auch der Höhe nach.
Zum Schadenshergang teilen Sie leider nichts mit. Auf Grund der angegebenen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe scheint mir eine dem Geund nach abweichende Entscheidung jedoch, eher unwahrscheinlich. Im Rahmen eines Zivilverfahrens wäre bei der Haftungshöhe auch ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten, anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Leider teilen Se hierzu ebenso nichts mit.
Grundsätzlich ist es im Zivilverfahrens immer möglich sich zu vergleichen. Für einen Vergleich benötigen Sie jedoch auch einen Vergleichswillen bei der Gegenseite.
Nach Ihren Mitteilungen handelt es sich bei den Anspruchsstellern um den Sozialleistungsträger des Geschädigten und seinen Arbeitgeber. Sozialleistungsträger sind in der Regel nicht oder wenig vergleichsgeneigt.
Zu berücksichtigen wären von Ihnen auch noch die mindestens anteilig von Ihnen zu tragenden Verfahrenskosten.
Ob unter diesen Vorraussetzungen ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich geschlossen werden kann, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelalles ab. Um dies bewerten zu können sind Ihre Sachverhaltsangaben zu knapp.
Sollte Ihnen eine erhebliche Einmalzahlung gegenüber den Anspruchsstellern möglich sein (60-75% der Hauptforderung) könnten Sie versuchen außergerichtlich zu einer vergleichsweisen Regelung zu kommen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Wünschen Sie eine abschließende Beurteilung bitte kontaktieren Sie mich direkt.
Mit freundlichen Grüßen
T.Vogel