Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz regelt dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
"(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
Das bezieht sich also auf den Ausbau und Wiedereinbau der Küche sowie dessen Zwischenlagerung, um den Boden erneuern zu können.
Unter weiteren Voraussetzungen ist auch ein sonstiger Schadensersatz möglich, siehe § 251 BGB
- Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
"(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist."
Dass dieses hier erfüllt ist, sehe ich aber leider nicht, auch wenn Ihnen zeitweise die Behebung des Schadens nicht möglich ist.
Wenn etwa die Herstellung sehr lange dauern würde, wäre das zwar denkbar, aber da nimmt aber die Rechtsprechung durchaus mehrere Jahre an.
Sie können dann aber so auf diese Weise mindestens die 5500 € verlangen, jedenfalls den Nettobetrag diesbezüglich nach Maßgabe von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
, wenn Sie das derzeit nicht reparieren lassen können.
Bei der Reparatur können Sie auch die Differenz zum Bruttobetrag verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Herzlichen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Ich würde noch gerne wissen, ob ich die Kosten für den Küchenein-/ausbau + Lagerung direkt als Schadensersatz mitfordern kann oder ob ich der Firma hier das Recht auf Nacherfüllung geben muss? Meiner Meinung nach nicht, da es sich ja nicht um Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrags handelt?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diesbezüglich kurz Rückmeldung geben könnten.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt: Hier kann in der Tat direkt Schadensersatz gefordert werden, weil Ihnen ein Schaden entstanden ist, der auf einen Mangel zurückzuführen ist, aber hier kein Nacherfüllungsverlangen naturgemäß möglich ist.
Da geht es in der Tat nicht mehr um die Erfüllung des Kaufvertrages, das haben Sie zutreffend so zusammengefasst.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt