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Zuordnung eingehender Zahlungen

9. Dezember 2007 13:58 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


15:48

Guten Tag!
Ein "guter" Kunde hat mehrere Rechnungen noch offen, die älteren datieren aus 2004. Zahlungseingänge enthalten den Zahlungszweck der neusten Rechnungen. Kann ich die Zahlungseingänge gegen die ältesten verrechnen, oder muss ich akzeptieren, welche Rechnung der Schuldner gerade bezahlen möchte??
Vielen Dank für Ihre Hilfe!

9. Dezember 2007 | 14:31

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

gibt es keine wirksame vertragliche Vereinbarung, wie eingehende Zahlungen zu verrechnen sind, wird die Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Zahlung angibt, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__366.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 366 Abs. 1 BGB</a>. Von dieser Tilgungsbestimmung können Sie dann nicht einseitig abweichen und die Zahlung einer anderen Rechnung zuordnen. Das wäre unwirksam.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 9. Dezember 2007 | 15:33

Danke für die schnelle Antwort.
Reicht schon die gleiche Höhe von Rechnung und Zahlung als Tilgungsbestimmung aus, oder MUSS eine Rechnungsnummer angegeben sein?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Dezember 2007 | 15:48

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Tilgungsbestimmung kann auch stillschweigend vom Schuldner getroffen werden, so wenn z.B. gerade der genaue Betrag einer bestimmten Rechnung gezahlt wird. Die Rechnungsnummer muss dann nicht zusätzlich angegeben sein.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

(400)

Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
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