Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Anfrage.
In Betracht kommt der Straftatbestand der Sachbeschädigung, § 303 StGB
:
§ 303
Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Zunächst spricht die Tatsache, dass Sie den Leitpfosten geworfen haben, dafür, dass Sie ihn auch aus seiner Verankerung genommen haben. Dadurch kommt eine Sachbeschädigung durch Aufhebunf der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit in Betracht.
Sofern durch das Werfen an sich keine Beschädigungen eingetreten sind, dürfte ihnen aufgrund der Aussagen Ihrer Freunde, die die Situation ja mitbekommen haben sollten, keine Bestrafung aus dem § 303 StGB
drohen, da Sie insofern durch Zeugenaussagen belegen können, dass Sie den Leitpfosten bereits auf dem Boden liegend gefunden haben.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
26. September 2006
|
10:08
Antwort
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