Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 303 StGB
(Strafgesetzbuch) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört.
Der Tatbestand verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz (= Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung).
Sie haben insoweit ausgeführt, nicht mutwillig gehandelt zu haben. Insoweit könnte hier eine fahrlässige Begehungsweise vorliegen, die jedoch nicht strafbar ist, eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nach dem StGB nicht.
Dies könnte sodann auch die Verteidigungsstrategie sein. Allerdings lässt sich die Verteidigung erst dann effektiv führen, wenn Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt worden ist. Dies kann nur durch ein von Ihnen zu beauftragender Kollege vor Ort für Sie tun.
Es ist daher ratsam, dass Sie sich durch einen Anwalt verteidigen lassen, um möglichst schadlos aus der Sache herauszukommen. Sie sollten daher vorerst keine Einlassung abgeben, sondern sich nur durch Ihren Anwalt äußern. Das ist Ihr gutes Recht und darf nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden.
Für den Erwerb einer Fahrerlaubnis spielt das gegen Sie geführte Ermittlungsverfahren nach meiner Einschätzung keine Rolle. Es ist noch nicht abgeschlossen und Sie sind noch keiner Straftat überführt, Sie werden einer Straftat verdächtigt.
Sie können daher ohne Weiteres einen Führerschein erwerben. Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese allerdings für den Zeitraum von zwei Jahren "auf Probe" erteilt, § 2a Abs. 1 Satz 1
Straßenverkehrsgesetz.
In der Situation, in der Sie sich nunmehr befinden, ist es aus meiner Berufserfahrung ratsam sich durch einen Strafrechtler verteidigen zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen in für Sie zufriedenstellender Weise beantwortet habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 12.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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