Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, vor der Polizei eine Aussage zu machen. Sie können einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Der Rechtsanwalt wird sich für Sie bestellen und Akteneinsicht nehmen. Sodann wird in Ihrem Fall eine schriftliche Einlassung, gefertigt durch den Rechtsanwalt, zweckmäßig sein, mit dem Ziel, eine Verfahrenseinstellung gem. § 153 StPO
oder 153 a StPO
zu erreichen.
Das ist das "normale" Procedere, wenn jemandem eine Straftat vorgeworfen wird.
2.
Allerdings kann man hier durchaus überlegen, die Sache ohne Rechtsanwalt (und den damit verbundenen Kosten) zu regeln zu versuchen.
3.
Wollen Sie auf anwaltliche Unterstützung verzichten, wäre folgendermaßen zu verfahren:
Da Sie die Sachbeschädigung begangen haben, können Sie den Sachverhalt so schildern, wie er sich tatsächlich zugetragen hat. Dabei brauchen Sie keine rechtliche Wertung in der Weise vorzunehmen, daß Sie die Frage "Ich gebe die Straftat zu" beantworten. Sie können diese Frage also unbeantwortet lassen.
Dann teilen Sie mit, daß der Schaden wiedergutgemacht worden sei und daß Sie darüber hinaus an den Baumarkt eine "Bearbeitungspauschale" in Höhe von 50 Euro gezahlt hätten.
Abschließend können Sie noch darauf hinweisen, daß Sie völlig unüberlegt gehandelt hätten und daß Ihnen der Vorfall leid täte.
Als Schlußsatz können Sie um Einstellung des Verfahrens bitten.
4.
Bei einer Einstellung nach § 153 StPO
wird das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt, ohne daß Sie eine Geldbuße zu zahlen haben.
Die Einstellung gem. § 153 a StPO
erfolgt ebenfalls wegen geringer Schuld, jedoch mit der Auflage, eine Geldbuße zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder zugunsten der Gerichtskasse zu zahlen.
Welche Form der Einstellung die Staatsanwaltschaft wählt, läßt sich nicht vorhersagen. Allerdings haben Sie nach meiner Einschätzung gute Chancen, daß das Verfahren nach § 153 StPO
eingestellt wird.
Stellt die Staatsanwaltschaft gem. § 153 a StPO
, also gegen eine Auflage, ein, dürfte sich die Geldbuße im Bereich zwischen 100 Euro und 300 Euro bewegen. Auch hier läßt sich keine gesicherte Prognose stellen.
5.
Sollte die Staatsanwaltschaft wider Erwarten das Verfahren weder nach § 153 StPO
noch nach § 153 a StPO
einzustellen bereit sein, hat sie die Möglichkeit, zwischen Anklageerhebung und Strafbefehlsverfahren zu wählen. Spätestens dann sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da auch in diesen Fällen eine Einstellung keineswegs ausgeschlossen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ist das so in Ordnung?
Ich war am 13.2.2010 in dem von Ihnen erwähnten Baumarkt und habe dort eine Lochzange gekauft.
Um festzustellen welche der beiden angebotenen Lochzangen besser funktioniert habe ich in eine kleine Ledertasche für Nägel (Preis 8,49 Euro) 5 kleine Löcher in eine der Gürtelschlaufen
gestanzt.
Ich habe mich beim Marktleiter für mein völlig unüberlegtes Verhalten mehrmals entschuldigt und die beschädigte Ledertasche natürlich sofort bezahlt. Darüber hinaus habe ich an den Baumarkt eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro bezahlt.
Ich möchte mich nochmals für mein unüberlegtes Verhalten entschuldigen und sie um die Einstellung des Verfahrens bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Sachverhaltsschilderung ist, wenn es sich so zugetragen hat, nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt