Sehr geehrter Fragensteller,
zivilrechtlich ist der Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB
hier gegeben.
Eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung nach § 303 StGB
würde aber einen Beschädigungsvorsatz voraussetzen. Hier wird man wohl eher von grober Fahrlässigkeit ausgehen müssen.
Für einen Hausfriedensbruch wäre die Überwindung von Schutzwehren wie Zäunen etc. notwendig.
M.E. ist dies eher eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die strafrechtliche Antragsfrist wäre hier 3 Monate ab Kenntnis der Tatbegehung.
Ich würde der Gerüstbaufirma, per Einwurfeinschreiben bis zum 15.6.2018 Frist zu Anerkenntnis der Einstandspflicht für die Schäden setzen.
MfG
D. Saeger
- RA -
Diese Antwort ist vom 31.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter RA Saeger,
soweit habe ich Ihre Ausführungen verstanden. Mittlerweile habe ich zum Schadensersatzanspruch einen Anwalt einschalten müssen, denn die Verursacherfirma besteht weiterhin darauf, dass der Schaden vor dem Abbau des Gerüstes entstanden ist, man folgerte, durch Überladen des Gerüstes durch den Dachdecker. Glücklicherweise gibt es einen Zeugen, einen Nachbarn, der den Vorgang beobachtete.
In meinem ersten Schreiben s.o., verzichtete ich darauf zu erwähnen, dass das Dach aus asbesthaltigen Faserzementplatten bestand. Diese wurden von dem Gerüst zerkratzt und zerbrochen. Der Regen spülte den Bruchstaub in die Werkstatt. Eine notdürftige Versiegelung fand nicht statt. In Unkenntnis der Asbestgefahren fegte ich die Werkstatt. Die Firma verstieß mehrfach gegen die GefStoffV., hier Asbest.
Ich richtete also meine Anzeige gegen diese Verstöße, die nun von der Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft bearbeitet wird.
Zu Ihrer Ausführung: „Für einen Hausfriedensbruch wäre die Überwindung von Schutzwehren wie Zäunen etc. notwendig."
Ist das Anstellen einer 3 m langen Leiter, an einem allseits umschlossenem Grundstück – ob Mauer oder Zaun -, um das Grundstück unerlaubt zu betreten, kein „Überwinden"?
Falls „NEIN" könnte ich mir folgendes Szenario auf meinem allseits umschlossenem Grundstück vorstellen:
Auf meinem Garagendach scheint immer die Sonne. Während meiner Abwesenheit klettern Fremde dort hoch und sonnen sich!
In meinem Urlaub tummelt sich dort oben das halbe Dorf und feiert Partys!
Eine Dachdeckerfirma möchte schnell ein Nachbardach eindecken. Ich bin ja im Urlaub. Man hievt über den Zaun die Bauteile eines Fördergerüstes auf mein Grundstück, baut es Zusammen und deckt eines Nachbarn Dach. Die alten Ziegel lagert man bei mir. Die Neuen natürlich auch.
Ich komme aus dem Urlaub zurück. Ich rege mich auf. Man entgegnet, dass das Dach des Nachbarn nun offen sei und ein Gewitter gemeldet ist – Gefahr sei im Verzug oder höhere Gewalt oder eine andere juristische Spitzfindigkeit! Man müsse deshalb unbedingt weiterarbeiten.
Zusätzlich ist das Fördergerüst genau an meiner Eingangstür platziert. Da ich nun nicht ins Haus kann und das Gewitter naht, gibt man mir 100 € in die Hand und sagt, ich solle im Hotel übernachten.
Ein Hochspringer, der locker 2,40 m überspringt, hört den Partylärm und springt in meinen Hof, dessen Hoftor 1,50 m hoch ist. Wein, Weib und Gesang sind ihm willkommen.
Mit meinem Nachbarn bin ich „Spinnefeind". Er will seine Hauswand neu streichen. Das geht nur von meinem Grundstück aus. Er will nicht fragen, also wartet er bis ich im Urlaub bin und die Party im vollen Gange ist.
Alles kein Hausfriedensbruch!?
Denn wie heißt es so schön: „Hausfriedensbruch wäre......".
Wäre was? Hausfriedensbruch scheint etwas zu sein, das praktisch in der Realität nicht vorkommt.
MfG :-)
Sehr geehrter Fragensteller,
"Ist das Anstellen einer 3 m langen Leiter, an einem allseits umschlossenem Grundstück – ob Mauer oder Zaun -, um das Grundstück unerlaubt zu betreten, kein „Überwinden"? "
Würde ich jetzt schon als Hausfriedensbuch werten. Ich habe noch einmal nachgeschaut. Man kann wohl auch bereits die Dachfläche als "befriedetes Besitztum" werten.
So zumindest beiläufig AG München, Endurteil vom 25.06.2014 - 452 C 2908/14
in einer an sich zivilrechtlichen Angelegenheit, obwohl mit "dürfte" vorsichtig formuliert.
Wenn aber das Grundstück allseits umschlossen ist, würde ich auch so einen Hausfriedensbruch unproblematische bejahen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- RA -