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Zugewinngemeinschaft/ Eigen verdientes Geld

20. Februar 2013 05:08 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Sehr geehrte Anwälte

ich benötige zu folgendem Fall Ihre Rechtsauskunft.

Meine Frau verdient ca 200 euro neben ALG 2
(Sie passt zurzeit unsere gemeinsame Tochter auf, hat deswegen Ihre Berufsausbildung abgebrochen strebt aber eine weitere in Teilzeit an) und ich verdiene ca.1300 netto.
Verheiratet sind wir in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft.

Sie meint: Ich dürfe mein eigen verdientes Geld nicht 'zum Fenster herausschmeißen' (wie Sie es nennt) sonst könnte Sie es im Falle einer Scheidung zurückfordern.

Gemeint sind damit Fälle wie:
-Wir planen ein Wochenende im Hotel (weit weg) in Berlin. Selbst komme ich aus dem Raum NRW. Ich stimme zu. Leihe/Miete einen Mietwagen + Hotel alles etwas teurer natürlich und das Monat für monat.
Das geht natürlich ins Geld. Selbst könnte ich mir natürlich ein eigenes auto von den Preisen, die Ich für einen Mietwagen ausgebe selbst eines kaufen möchte ich aber nicht weil ich lieber Mittel bis Oberklassemodelle testen möchte. Ein bisschen mein Hobby, wenn man es so sehen möchte. Habe auch schon öfter ohne Hotel Modelle getestet.

- Das gleiche gilt 3 Kurzurlaube habe ich mir vor einiger Zeit gegönnt je ca 7 Tage lang, bei 1 davon war sie selbst nicht mit Tochter anwesend(Selbst bei Ihren Eltern in Lateinamerika)

Ich sagte zu Ihr grundsätzlich, darf jeder über sein eigenes Geld frei verfügen, da wir in der gesetzlichen zugewinngemeinschaft leben und nicht wie früher in der Errungschaftsgemeinschaft.

Natürlich ist das Konto immer am Ende des Monats, sehr gut, dadurch aufgebraucht. Aber es ist ja mein eigen verdientes Geld.
Schulden sind langfristig dazu nie entstanden.

Sie meint, weil ich momentan der Hauptverdiener bin, stelle ich die finanziell sichere Säule da, sodass ich mein eigenes Geld nicht so einsetzen darf wie ich es gerne hätte und das es im Falle einer Scheidung zurückgefordert und durch 2 geteilt werden könne.

Jetzt bin ich total verunsichert, wie ich mit meinem Geld umgehen soll, nicht das vllt irgendwann hinterher wirklich soviel zurückgefordert werden könnte.

Nun meine Frage:

Wer ist im Recht?
Wie sieht das der Gesetzgeber?

Beschreiben Sie bitte ausführlich wie möglich.

Danke für Ihren Rat


Sehr geehrter Fragesteller,


hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Wie Sie richtig geschildert haben, besteht bei einer Zugewinngemeinschaft keine gleichberechtigte Teihaberschaft an dem Erwirtschafteten. Die Frage des Zugewinns und eines entsprechenden Anspruchs stellt sich erst, wenn eine Scheidung beabsichtigt ist. Dies ist wohl hier nicht der Fall. Folglich regelt der Gesetzgeber hierzu auch nichts.

Erst wenn der Scheidungantrag gestellt und zugestellt wurde und das Endvermögen berechnet wird, dann sind Luxusausgaben eventuell relevant. Da dann der Ehegatte während der Trennung sein Vermögen beiseite schaffen kann, bestehen Einschränkungen, wenn es sich um Luxusaufwendungen handelt.

Ob es sich um Luxusausgaben handelt, ist Tatfrage, das heißt es hängt von der Höhe ab.

Insbesondere solange Ihre Gattin diese Annehmlichkeiten mitnutzt, besteht insofern ja ihre Zustimmung, so dass sich sich danach - also im Falle einer Scheidung - nicht darauf wird berufen können.

Meiner Meinung nach besteht selbst im Falle einer Scheidung kein Anspruch Ihrer Ehegattin auf einen Ausgleich für Ihre derzeitigen Ausgaben während der Ehezeit.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen




Astrid Hein

Rechtsanwältin














Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2013 | 06:34

Sehr geehrte Frau Hein,

erstmal Danke für ihre Beratung.

Dennoch bleibt die Frage für mich offen, ob ich Angst muss meiner Frau Ausgaben ,egal in welcher Höhe, ob nur eigens genutzte Luxusausgaben/ höhere Ausgaben, die Sie für "aus dem Fenster geschmissen sieht" zurückzahlen muss. Sie sagen dazu,

"Meiner Meinung nach besteht selbst im Falle einer Scheidung kein Anspruch Ihrer Ehegattin auf einen Ausgleich für Ihre derzeitigen Ausgaben während der Ehezeit. "

Hilft mir nicht wirklich weiter.
Also für die zusammen genutzten Dinge sind wir schon durch und was ist mit den Dingen ,ob luxus oder nicht, die ich für mich (wie oben in meinem Fall kurz geschildert) alleine genutzt habe?

Gibt es da keinen genauen Paragraphen vom Gesetzgeber zu?
Können Sie bitte für mich Nachfragen an höherer Stelle telefonisch oderso um mir eine ,auf meinen Fall, geschnittene passende Antwort zu geben, wäre nicht schlecht, da es mir sehr wichtig ist, die Frage eindeutig gelöst zu bekommen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2013 | 04:34

Sehr geehrter Fragesteller,

hiermit beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wie bereits geschrieben, gibt es seitens Ihrer Gattin keine Anspruchsgrundlage, diese Ausgaben während der Ehe, vor der Trennung, im Falle einer Scheidung zu fordern.

Mt freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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