Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Zugewinn und Ehegattenunterhalt

| 25. Oktober 2017 07:59 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

A trat 2004 den Dienst bei der Bundeswehr an. Damals begründete sich der Anspruch auf eine Übergangsbeihilfe (§12 SVG) beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Gleichzeitig schloss A eine kapitalgebundene Lebensversicherung ab. Im Jahr 2010 kam es zur Eheschließung. 2017 trennten sich die Partner zeitgleich mit dem Ende der Dienstzeit des A. Die Scheidung ist noch nicht beantragt.

Fragen:

1. Wird die Beihilfe beim Zugewinnausgleich herangezogen, wenn ja, warum?
2. Wird der Wert der Lebensversicherung beim Zugewinnausgleich herangezogen, wenn ja, warum?
3. Nach Ende der Dienstzeit (und nach der Trennung) erhält A neben Einkünften aus Erwerbstätigkeit auch noch Übergangsgebührnisse (§11 SVG). Werden beide Einkunftsarten bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts (der demnächst zu erwarten ist) berücksichtigt, obwohl während der Zeit des Zusammenlebens weniger Einkünfte erzielt wurden? Wenn ja, warum?

25. Oktober 2017 | 08:37

Antwort

von


(742)
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

1. Die Übergangsbeihilfe ist ein einmaliger Zuschuss um den Übergang ins Privatleben zu erleichtern (zu überbrücken). Soweit es sich nicht um eine Zahlung für entgangene Besoldung handelt, ist sie als Vermögen in den Zugewinn einzubeziehen.
2. Kapitallebensversicherungen die während der Ehezeit bespart werden sollen der gemeinsamen Alterssicherung dienen und sind daher im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
3. Auch nach der Ehe steigende Bezüge sind zu berücksichtigen, soweit diese in der Ehezeit angelegt waren. Dahinter steht der Gedanke, dass der Ehepartner auch die "Entbehrungen" des niedrigeren Lohns mitgetragen hat in Aussicht auf eine Verbesserung der Lebensumstände.

Ich habe die Fragen kurz beantwortet, da ich aufgrund Ihres Einsatzes davon ausgehe, dass Sie auch keine langen Ausführungen wünschen. Sollten die Fragen nicht umfassend beantwortet sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 26. Oktober 2017 | 18:50

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Krueckemeyer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Oktober 2017
5/5,0

ANTWORT VON

(742)

Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Erbrecht, Reiserecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht