Für die Zugewinnausgleichsrechnung: Wir hatten während des Hausbaus geheiratet, Haus war damals zu 2/3 fertig. Der bis dahin fertiggestellte Hausteil wurde im Jahr vor der Heirat aus etlichen kleinen Rechnungen bezahlt und viel Eigenleistungen. 180.000 Euro wurden aus einem gemeinsamen Darlehen bezahlt, 90.000 Euro aus meinen Eigenkapital and 7.000 Euro aus dem meiner Frau.
Frage: Zählt beim Anfangsvermögen entweder a) für jeden 50% vom zu schätzenden Wert des damals 2/3 fertigen Hauses b) einfach die Summe aller Beträge (180+90+7)T€ / 2 = 138.5 T€ . Oder c) habe ich noch Anspruch auf das von mir reingesteckte erhöhte Eigenkapital. (also 90 T€ + 1/2 x 180T€ = 180T€) ?
mit dem Stichwort "Anfangsvermögen" sind Sie bereits auf dem richtigen Weg.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört ( §1374 BGB
).
Die 90.000 EUR sind dem Anfangsvermögen bei Ihnen zuzurechnen, wenn dieser Betrag zum Zeitpunkt der Heirat vorhanden war.
Zum Anfangsvermögen wird weiter der Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Eheschließung gerechnet. Ich gehe davon aus, dass das Haus im Miteigentumsanteil steht. In diesem Fall würde auf jeden Ehegatten die Hälfte des Wertes entfallen.
Sind jedoch Ihre 90.000,00 EUR und die 7.000,00 EUR der Frau bereits VOR der Eheschließung in den Hausbau eingeflossen und waren bei Eheschließung nicht mehr gesondert vorhanden, können die Beträge weder von dem einen noch von dem anderen Ehegatten dem Anfangsvermögen zugrechnet werden. In diesem Fall wäre auf beiden Seiten NUR das Haus zu berücksichtigen.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn Sie vor der Ehe mit Ihrer Frau eine Vereinbarung getroffen haben, wie im Falle des Scheiterns der Beziehung mit den eingebrachten Geldern verfahren werden soll.
Zu beachten ist weiter, dass beim Anfangsvermögen auch die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Bestand der Darlehensvertrag bereits VOR der Ehe ist er auch auf beiden Seiten als Verbindlichkeit zu berücksichtigen.
Ihre Beispielsrechnungen sind daher so nicht ganz zutreffend.
Dem Wert des Hauses wären auf jeden Fall die Verbindlichkeiten gegenüber zu stellen. Die eingebrachten Beträge können nur dann gesondert geltend gemacht werden, wenn diese auch noch bei Eheschließung vorhanden waren und noch nicht in den Hausbau eingeflossen sind.