Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich zunächst davon aus, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts von der Verkäuferin nicht moniert wurde, Sie sich also darüber einig sind, dass Sie wirksam vom Vertrag zurücktreten konnten. Da es offensichtlich lediglich um die Abwicklung der Rückgewährung geht, scheint die Verkäuferin mit der Rückabwicklung einverstanden zu sein.
Die Ausübung eines Rücktritts führt dazu, dass sich das Vertragsverhältnis gemäß § 346 Abs. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis wandelt, dh die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Gemäß § 348 BGB sind die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien Zug um Zug zu erfülllen. „Zug um Zug" bedeutet, dass die gegenseitigen Leistungen gleichzeitig zurückzugewähren sind. In Ihrem Fall würde dies bedeuten, dass Sie Ihrerseits das Handy zurückschicken müssten und die Verkäuferin zeitgleich den erhaltenen Kaufpreis zurückgewähren müsste. Dies erfordert jedoch ein wenig Vertrauen, was in Ihrem Fall aufgrund der falschen Angaben der Verkäuferin aus verständlichen Gründen erschüttert ist. Mithin kann ich Ihre Aufforderung, zunächst den Kaufpreis zurückzugewähren, gut nachvollziehen.
Unter Umständen könnte eine Abrede dergestalt getroffen werden, dass die Verkäuferin Ihnen 2/3 oder ½ des erhaltenen Kaufpreises vorab zurückerstattet und Sie Ihrerseits das Handy unverzüglich zurücksenden. Der Rest könnte sodann bei Erhalt des Handys rückabgewickelt werden. Auch hier verbleibt natürlich ein gewisses Restrisiko. Empfehlenswert könnte ebenfalls sein, Ebay über den Sachverhalt zu informieren.
Sollten Sie den Kaufpreis tatsächlich nicht zurückerhalten, müssten Sie Ihre Forderung zunächst nochmals unter Fristsetzung und per Einschreiben gegenüber der Verkäuferin einfordern. Sollte dies fruchtlos verlaufen, müssten Sie Ihre Forderung anderweitig einfordern (anwaltliches Aufforderungsschreiben, Einleitung eines Mahnverfahrens oder klageweise Geltendmachung). Dies würde zunächst, sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und auch auf staatliche Unterstützung (Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe) keinen Anspruch haben, weitere Kosten verursachen. Da die Verkäuferin sich jedoch in Verzug befindet, hätte Sie letzten Endes diese Kosten zu tragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen.
Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau RA. Helmerich, ich habe nicht über Paypal, sondern per Überweisung die Zahlung vorgenommen. Die Anbieterin hat eingewilligt es so zu machen wie Sie es vorgeschlagen haben - 1/2 Summe überweisen, dann sende ich das Handy zu und bekomme abschließend die restliche 1/2 Summe überwiesen.
Da ich über eine Rechtschutzversicherung verfüge, würde auch bei Bedarf ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragt werden können. Aber so finde ich es einfach sinnvoller- manchmal benötigt "frau" eben einfach nur einen kompetenten Rat. :-)
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Rückmeldung. Offensichtlich hat auch die Verkäuferin kein Interesse an einer weiteren Auseinandersetzung. Ich wünsche Ihnen für die weitere Abwicklung dieser Angelegenheit viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragestellerin,
dem beigefügten Link war zu entnehmen, dass Sie offensichtlich hinsichtlich der Bezahlung die Zahlungsmodalität "Paypal" genutzt haben, so dass auch hieraus ein Käuferschutz resultieren dürfte, den Sie in Anspruch nehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin