Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte Ihnen diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier ist ein sogenannter Erklärungsirrtum durch Vertippen gegeben. Denn Sie erklärten, der Kaufpreis betrage 0,00 EUR, beabsichtigten aber einen Kaufpreis in Höhe von 309,– EUR anzugeben.
Sie können den geschlossenen Kaufvertrag nach § 119 Abs. 1 BGB
anfechten.
Die Anfechtungserklärung müssen Sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, abgeben, sobald Sie den Anfechtungsgrund (hier den falschen Kaufpreis) erkannt haben.
Ich empfehle Ihnen zu Beweiszwecken, die Anfechtung schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu erklären. Ihr Schreiben sollte die Erklärung enthalten, dass Sie den (genau zu bezeichnenden Kaufvertrag) anfechten, da Sie sich beim Einstellen des Angebots vertippten.
Ich hoffe Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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