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Zuflussprinzip und Verfügungsbereich bei Plattformen zur Beherbergung

7. Januar 2018 05:07 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Zuflussprinzip bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Betreff: Rechtliche Feststellung in welchem Jahr die vereinnahmten Beträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen.

Sehr geehrte Damen und Herren,


Person A vermietet online (kurzfristig) seine Unterkunft auf verschiedenen Portalen (z. B. Airbnb). Mieter können die Unterkunft online buchen und zahlen zunächst an die Plattform den vollen Betrag. Person A erhält nach der Abreise dann die Auszahlung von der Plattform. (.. was sehr viel später sein kann).

Beispiel: es wird die Unterkunft Mitte 2017 für den Zeitraum Juli 2018 gebucht. Der Mieter zahlt noch im Jahr 2017 an die Plattform den vollen Betrag. Person A kann allerdings nicht über das Geld verfügen, sondern muss bis Juli 2018 warten, bis die Plattform die Auszahlung an Person A mittels Überweisung tätigt.

(Bitte nur antworten, wenn 100% sicher, verbindlich)

Frage
1.) Muss Person A die Einnahmen der Buchung noch 2017 versteuern oder im Juli 2018?


Grüße,
Manfred

9. Januar 2018 | 20:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Antwort ist klar zu beantworten und steckt eigentlich schon in der professionellen
Überschrift Ihrer Anfrage selber.

Nach § 11 EStG gilt bei Einnahmen das Zuflussprinzip. Danach sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind. Hierbei wird auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht abgestellt. Beim Scheck gilt der Empfang des Schecks, bei Barzahlungen oder Überweisungen aber erst der Erhalt des Geldes selber.

Ausnahmen greifen bei einer natürlichen Person nicht, wie sie zum Beispiel teilweise bei Körperschaften ( GmbH, AG etc. ) anfallen würden.

Ihre Einkünfte sind ganz normale Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 I Satz Nr. 6 EStG . Damit versteuern Sie die Einnahmen dann, wenn Sie das Geld erhalten.

Hinweis: Bitte achten Sie darauf, daß in einigen Städten die Nutzungsüberlassung über derartige Plattformen verboten worden ist. Googlen Sie das Thema mal, aber ich denke, Sie sind mit dieser Materie vertraut.

Übrigens, gutes Konzept dieser Wohnraumüberlassung...weiter so und nicht beirren lassen!

Mit besten Grüssen

Fricke
RA und Dipl. Kfm.


ANTWORT VON

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