Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte.
1.
Die Beurteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung richten sich nach den §§2 Abs. 1 Nr. 6, 21 EstG.
Danach gehören hierzu grds. auch sog. Wertzuwächse, die den Wert des Grundstücks erhöhen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Erschließungskosten im Rahmen des Nutzungsverhältnisses durch die GmbH gezahlt worden sind und nicht schon im Grundstückskaufvertrag vereinbart worden ist, dass die Kosten vom zukünftigen Pächter getragen werden sollen (BFH 9. Senat vom 23.11.1993, IX R 102/92
).
Dies bedeutet, dass wenn vorab eine Zahlung der Erschließungskosten im Grundstückskaufvertrag durch den Nutzer vereinbart worden ist, führt dies lediglich zu einer Minderung des Kaufpreises, nicht jedoch zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Andererseits liegt eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung dann vor, wenn der Nutzer während des Nutzungsverhältnisses die Wertsteigerung durch die Übernahme der Erschließungskosten vorgenommen hat.
Maßgebend ist immer, ob es zu einem Wertzuwachs gekommen ist.
2.
Insgesamt stellen Werbungskosten Aufwendungen dar, die Sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung leisten. Außerdem sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einzelnen Räumen anfallen, nur dann Werbungskosten, wenn aus der Wohnung oder den Räumen entsprechende Einnahmen erzielt werden oder in Zukunft erzielt werden sollen. Dies ist hier grds bei öffentlichen Abgaben bzw. Aufwendungen für die Vermietung/Verpachtung der Fall, so dass die Einnahmen gleichzeitig durch die Definition des Finanzamtes Werbungskostens darstellen können. Hierbei ist nicht auf die Leistung durch die GmbH, sondern auf den Zweck der Leistung, nämlich das Grundstück nutzbar zu machen abzustellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte und stehe Ihnen gerne auch Im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Antwort
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Maßgebend ist immer, ob es zu einem Wertzuwachs gekommen ist?
Das kommt es ja immer, wenn ein Grundstück erschlossen ist und genau so sobald ein Gebäude errichtet worden ist. Nur haben wir ein unerschlossenes grundstück verpachtet.
Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
richtig, mit dem Wertzuwachs ist der bei Ihnen eingetretene Wertzuwachs gemeint. Sofern sich dieser realisiert hat und wie Sie schreiben das Grundstück unerschlossen verpachtet worden ist, müssen Sie sich die Erschließungskosten tatsächlich als Einnahmen, nämlich eben in Höhe des Wertzuwachses anrechnen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-